Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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inficiren. Vor erfolgter Desinfektion dürfen die vorgedachten Utensilien nicht wieder 
verwendet werden. 
Bewegliche Rampen und Einladebrücken der Eisenbahnverwaltungen müssen, sofern 
zur Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal unter entsprechender Anwendung 
der Vorschriften in §§ 5 flg. gereinigt und desinficirt werden. 
* 10. Feste Rampen, sowie die Vieh-Ein= und Ausladeplätze und die Viehhöfe 
der Eisenbahnverwaltungen sind stets von Strohmaterialien, Dünger 2c. gesäubert zu 
halten. Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen sind, sofern 
zur Viehverladung benutzt, täglich mindestens einmal mit Wasser zu spülen. 
Die Anordnung einer besonderen Desinfektion der in vorstehendem Absatze erwähnten 
Anlagen, unter näherer Vorschrift des dabei einzuschlagenden Verfahrens, bleibt bei ein- 
tretender Gefahr der Verbreitung von Seuchen vorbehalten. 
Für Fälle einer wirklichen Infektion oder des dringenden Verdachts einer solchen 
sind die erforderlichen Sicherungsmaßregeln nach Maßgabe der für solche Fälle bestehen- 
den besonderen Bestimmungen von den zuständigen Polizeibehörden (8 14) anzuordnen. 
Rampen mit undurchlassendem Boden, sowie feste hölzerne Rampen müssen beim 
Vorhaudensein der im § 6 unter b bezeichneten Voraussetzungen in der dort angegebenen 
Weise desinficirt werden. 
§ 11. Streumaterialien, Dünger 2c. sind zu sammeln und so aufzubewahren, daß 
Vieh damit nicht in Berührung kommen kann. 
Die Abfuhr des Düngers darf nicht unter Anwendung von Rindviehgespannen 
geschehen, und muß in dichten Wagen, Fässern rc. erfolgen, so daß eine Verunreinigung 
der Straßen, Wege 2c. mit Düngertheilen nicht stattfinden kann. 
Dünger von Thieren, welche an Rinderpest oder Milzbrand leiden, muß verbrannt 
oder gekocht oder so tief vergraben werden, daß er mit einer mindestens 1 m hohen Erd- 
schicht bedeckt ist. 
Dünger von maul= oder klauenseuchekranken Thieren kann statt dessen mit einer 
5prozentigen Karbolsäurelösung (§ 6 unter b), unter vollständiger Durchmischung der 
letzteren mit dem Dünger, desinficirt werden. 
# 12. Jede Eisenbahnverwaltung ist berechtigt, für die Desinfektion jedes einzelnen 
Wagens und der dazu gehörigen Gebrauchsutensilien eine Gebühr von 1 Mark, ohne 
Rücksicht auf die Entfernung, welche der Viehtransport zu durchlaufen gehabt hat, zu 
beanspruchen. Für die Desinfektion von Etagenwagen kann jedoch, gleichviel ob dieselben 
in allen Etagen benutzt worden sind, das Doppelte der vorgedachten Gebühr erhoben 
werden.
	        
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