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Nr. 64. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen
Secundäreisenbahn vom Bayerischen Bahnhofe in Leipzig nach Plagwitz—
Lindenau betreffend;
vom 15. October 1886.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. Februar 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
behufs der Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn vom Bayerischen Bahnhofe
in Leipzig nach Plagwitz-Lindenau auf Staatskosten verordnet wie folgt:
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er-
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl.
S. 371) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den
Bau der obengedachten Eisenbahn.
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Vorschriften nachzugehen, welche in der Voll-
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit.
& 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn werden nach Maßgabe der
genehmigten Detailpläne die Fluren
Connewitz, Schleußig,
Lößnig, Kleinzschocher und
Leipzig, Plagwitz
betroffen.
Dresden, den 15. October 1886.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.