Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Nr. 64. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zur Erbauung einer normalspurigen 
Secundäreisenbahn vom Bayerischen Bahnhofe in Leipzig nach Plagwitz— 
Lindenau betreffend; 
vom 15. October 1886. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. Februar 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern 
behufs der Erbauung einer normalspurigen Secundäreisenbahn vom Bayerischen Bahnhofe 
in Leipzig nach Plagwitz-Lindenau auf Staatskosten verordnet wie folgt: 
1. Die Vorschriften des Gesetzes vom 3. Juli 1835, die Abtretung des zu Er- 
bauung einer von Leipzig nach Dresden anzulegenden und nach Befinden bis zur Grenze 
zu verlängernden Eisenbahn erforderlichen Grundeigenthums betreffend (G.= u. V.-Bl. 
S. 371) und beziehentlich soweit dieses Gesetz durch spätere Bestimmungen Abänderungen 
erlitten hat, die einschlagenden späteren Vorschriften, leiden auch Anwendung auf den 
Bau der obengedachten Eisenbahn. 
#. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Eisenbahn zu beobachtenden 
Verfahrens ist allenthalben denjenigen Vorschriften nachzugehen, welche in der Voll- 
ziehungsverordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie 
beziehentlich in den zu deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
# 3. Die Vorschriften gegenwärtiger mit Gesetzeskraft versehenen Verordnung treten 
sofort mit deren Publikation in Wirksamkeit. 
& 4. Bei dem Baue der gedachten Secundäreisenbahn werden nach Maßgabe der 
genehmigten Detailpläne die Fluren 
Connewitz, Schleußig, 
Lößnig, Kleinzschocher und 
Leipzig, Plagwitz 
betroffen. 
Dresden, den 15. October 1886. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Müller.
	        
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