Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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führung  des  Gesetzes  über  die  Naturalleistungen  für  die  bewaffnete  Macht  im  Frieden
vom  13.  Februar  1875  gewährt.

Die  den  Musterungs-Kommissionen  beizuordnenden  Thierärzte  erhalten  Diäten  und
Fuhrkosten  nach  den  gleichen  Sätzen,  wie  vorstehend  angegeben.

17.  Die  Musterung  des  Pferdebestandes  hat  in  allen  Musterungsbezirken  eines
jeden  Aushebungsbezirks  so  frühzeitig  stattzufinden,  daß  die  zur  Vorstellung  vor  die
Aushebungs-Kommission  (8  24)  bestimmten  Pferde  zu  den  für  das  Aushebungsgeschäft
festgesetzten  Terminen  im  Aushebungsort  (§  23)  eintreffen  können.

Unter  besonderen  Verhältnissen  fällt  die  Musterung  gemäß  §  11  aus.

&18.  Sofort  nach  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  theilt  der  Civil-Kommissar
  des  Aushebungsbezirks  dem  mit  Leitung  der  Geschäfte  beauftragten  Mitgliede
jeder  Musterungs-Kommission  ein  Verzeichniß  der  zu  gestellenden  Pferde  nach  den  verschiedenen
  Kategorien  mit  und  bezeichnet  demselben  Tag  und  Stunde  der  Musterung,
sowie  Tag,  Stunde  und  Ort  der  Aushebung  (8§  23).

Gleichzeitig  beauftragt  der  Civil-Kommissar  des  Aushebungsbezirks  die  Gemeindeund
  Gutsvorsteher  mit  schleuniger  Aufforderung  der  Pferdebesitzer  zur  Gestellung  ihrer
Pferde  unter  genauer  Angabe  des  Orts,  des  Tags  und  der  Stunde.

Die  dieserhalb  an  die  Gemeinde=  und  Gutsvorsteher,  sowie  an  die  Musterungs-Kommissionen
  zu  richtenden  Verfügungen  sind  vom  Civil-Kommissar  des  Aushebungsbezirks
schon  im  Frieden  bereitzuhalten.  Bei  Eingang  des  Mobilmachungsbefehls  sind  sie,  je
nach  schnellster  Art  der  Beförderung,  entweder  per  Telegramm,  Eisenbahn,  Estaffette
oder  reitenden  Boten  zu  expediren.

*  19.  Jeder  Pferdebesitzer  ist  nach  erhaltener  Aufforderung  verpflichtet,  seine
sämmtlichen  Pferde  mit  Ausschluß  der  im  §  4  näher  bezeichneten  zu  der  bestimmten  Zeit
und  an  dem  bestimmten  Orte  vorzuführen.

Der  Verkauf  eines  Pferdes  vor  erhaltener  Gestellungs-Aufforderung  entbindet  nicht
von  dessen  Gestellung,  sofern  die  Ablieferung  an  den  neuen  Erwerber  noch  nicht  erfolgt  ist.

Eine  Ausnahme  findet  nur  statt,  wenn  nachweislich  der  Verkauf  an  die  Militärbehörde,
  an  Offiziere,  Militär-Aerzte  oder  Beamte,  welche  sich  die  Pferde  für  ihre
Mobilmachung  selbst  beschaffen  müssen,  geschehen  ist.

Ebenso  können  den  zum  Dienst  einberufenen  Offizieren,  Militär-Aerzten  oder
Beamten  des  inaktiven  und  Beurlaubtenstandes  so  viel  ihrer  eigenen  Pferde  von  der
Aushebung  zurückgelassen  werden,  als  ihnen  bei  einer  Mobilmachung  etatsmäßig  zu
stellen  sind.

Pferdebesitzer,  welche  ihre  gestellungspflichtigen  Pferde  nicht  ungesäumt  und  vollständig
  vorführen,  haben  außer  der  gesetzlichen  Strafe  (§  27  des  Reichsgesetzes  vom

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