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Das Kriegs-Ministerium wird Anordnung treffen, inwieweit der Militär-Kommissar
mit einem Vorschuß für unvorhergesehene Ausgaben zu versehen ist.
8 34. Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts werden die in dem National
der abgenommenen Pferde (§ 28) eingetragenen Taxen summirt und wird folgendes
Attest darin eingetragen:
„ Daß nach Inhalt des vorstehenden Nationals die Anzahl von
geschrieben
....... Pferden mit
einer Gesammttaxe von. . . . . .. AM
geschrieben Mark,
richtig abgeliefert worden st, bescheinigt
(Ort und Datum.)
Die Aushebungs-Kommission.
(Unterschriften.)
Die laut beiliegender Verhandlung vereidigten Taxatoren.
(Unterschriften.)
Das mit dieser Bescheinigung versehene National ist vom Civil-Kommissar als Belag
der Liquidation über den Taxpreis der abgenommenen Pferde beizufügen. Die Eigen-
thümer der abgenommenen Pferde erhalten von dem Civil-Kommissar über die ihnen zu-
stehenden Taxsummen Anerkenntnisse nach dem Formular G. Anlage g.
In gleicher Weise erfolgt auch die Summirung der Taxen, welche in dem Verzeich-= —
niß der angekauften Fahrzeuge und Geschirre nebst Zubehör (§ 32) eingetragen sind,
und die Ausstellung eines Attestes hierüber, das dem Verzeichniß als Liquidationsbelag
beizufügen ist.
35. Der Civil-Kommissar sendet die Liquidation über die abgenommenen
Pferde, ferner die von ihm bescheinigten Liquidationen über die zu zahlenden Diäten und
Reisekosten (§ 16 und 25), sowie über sonst etwa entstandene Nebenkosten nebst den be-
züglichen Belägen nach Beendigung des Aushebungs-Geschäfts spätestens binnen acht
Tagen an das Kriegs-Ministerium.
Letzteres stellt die Kosten fest und ertheilt Anweisung an das Kriegs-Zahlamt zur
vorschußweisen Zahlung der Beträge für Rechnung der General-Kriegskasse.
Die Auszahlung an die Eigenthümer der abgenommenen Pferde erfolgt gegen Ab-
lieferung der Anerkenntnisse und Quittungsleistung.
36. Grundsätzlich ist jede Aushebungs-Kommission verpflichtet, die auf den Aus-
hebungsbezirk repartirten Pferde wirklich aufzubringen.
1886. 28