Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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des Vorsitzenden, namhaft zu machen. Diese Bekanntmachung genügt, um sie in der ange— 
gebenen Eigenschaft nach außen zu legitimiren. 
2c. 2c. 
AM 87. Bekanntmachung, 
die anderweite Anleihe der Stadt Glauchau betreffend; 
vom 26. Juni 1866. 
Des Ministerium des Innern hat zu der von dem Stadtrathe zu Glauchau unter Zustimm- 
ung der dasigen Gemeindevertreter beschlossenen anderweiten Anleihe von 40,000 Thalern 
gegen Ausgabe von auf den Inhaber lautenden, übrigens planmäßig in jährlichen Raten aus- 
zuloosenden, mit Vier vom Hundert jährlich zu verzinsenden Schuldscheinen, nach Maßgabe 
der vorgelegten Entwürfe der Hauptschuldverschreibung und der Schuldscheine nebst Zinsleisten 
und Zinsscheinen, ingleichen des Anleiheplans, die Genehmigung ertheilt. 
Es wird Solches für die Behörden und alle Diejenigen, welche es angeht, hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Dresden, am 26. Juni 1866. 
Minifsterium des Innern. 
Für den Minister: 
Kohlschütter. Forwerg. 
88. Decret 
wegen Bestätigung der Statuten des Begräbnißcassenvereins zu Geyer; 
vom 7. Juni 1866. 
Des Ministerium des Innern hat die Statuten des Begräbnißcassenvereins zu Geyer mit 
der Wirkung bestätigt, daß den Bestimmungen derselben allenthalben genau nachgegangen 
werden soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Decret 
unter Siegel und Unterschrift des Ministeriums des Innern ausgefertigt worden. 
Dresden, am 7. Juni 1866. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Dr. Weinlig. Fromm. 
  
  
  
 
	        
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