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in der IV. Kategorie um 1,2,
-- V. - - 1,6,
- V.1. — -2,0
höher stellt.
Hiernach ergiebt sich für die Beitragsklassification der versicherungsfähigen, dem
Fabrik-, Gewerbe-, land= und sonstigen wirthschaftlichen Betriebe angehörigen Gegenstände
die nachstehende Tabelle B, welche an die Stelle der in der Beilage III zum Gesetz vom
25. August 1876 enthaltenen Tabelle B tritt.
Am Schlusse dieser Tabelle sind zugleich die Beitragsklassen angegeben, in welche
die Bockwindmühlen und die anderen dergleichen Mühlen mit drehbarem Gehäuse, je
nach Maßgabe deren Bedachung, der Bewaffnung mit Blitzableitung und der Beschaffenheit
der etwa vorhondenen Feuerungsanlagen zu stehen kommen, da dergleichen Mühlen in
ihrem gesammten Bestande, einschließlich der Gehäuse, als nur versicherungs fähige
Objekte anzusehen sind.
Unter der Ziffer einer jeden Beitragsklasse ist hier zugleich die Anzahl der für je
100 4 der Versicherungssumme in Ansatz zu bringenden Beitragseinheiten angegeben.
III.
Die in jeder Beitragsklasse für 100 Mark Versicherungssumme
anzusetzenden Beitragseinheiten
ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle sub C, welche an die Stelle der Tabelle C
in der Beilage III zum Gesetz vom 25. August 1876 (G.-u. V.-Bl. S. 420) tritt.
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