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3. Für Schiffmühlen, Bockwindmühlen und andere dergleichen Mühlen mit
drehbarem Gehäuse gilt die am Schlusse der Tabelle B befindliche besondere
Klassifications-Tabelle.
4. In dem Falle, wenn von den Eigenthümern die für nothwendig erkannten
und als Bedingung für die Annahme zur Versicherung, oder bei eingetretenen
Veränderungen zur Fortsetzung der Versicherung vorgeschriebenen Sicherheits-
maßregeln gegen Feuersgefahr (§ 157 des Gesetzes) nicht sofort ausgeführt und
die erforderlichen Löschapparate nicht sofort beschafft werden, von der Ablehnung
und beziehentlich Kündigung der Versicherung aber abgesehen wird, kann die
Beitragsleistung, je nach dem Grade der Mangelhaftigkeit der vorhandenen
Sicherheitsmaßregeln und Löschapparate, und auf so lange, als diese Mängel
fortbestehen, um 1 bis 3 Klassen gegen das Ergebniß der Klassifications-Tabelle
zuschlagsweise erhöht werden.