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Versicherung bei letzterer oder ohne eine solche gleichzeitige Assecuranz erfolgen, ist in
Ansehung der in den §§ 4 und 5 unter b aufgeführten Gegenstände unbedingt, wegen
der § 5 unter a gedachten Gebäude aber so lange verboten, als die Versicherung bei der
Landesanstalt nicht abgelehnt worden ist.
Desgleichen ist die gleichzeitige Versicherung bei der Landesanstalt und bei einer
oder mehreren Privatanstalten auch in Ansehung der in den §§ 6 und 7 aufgeführten
Gegenstände verboten.
11. Die Versicherungssumme einer jeden von der Landesanstalt übernommenen
Versicherung muß dem durch die Würderung der Anstaltsbeamten festgestellten Zeit-
werthe des Objekts gleichkommen.
* 12. Wenn eine Versicherung seit mindestens fünf vollen Jahren, von Ablauf
des Jahres der letzten Katastration an gerechnet, in einer und derselben Werthshöhe
(Versicherungssumme) unverändert geblieben ist, steht es dem Versicherten frei, zu be-
antragen, daß auf seine Kosten eine anderweite Ab= und Einschätzung (Katastration)
zum Zwecke zeitgemäßer Regulirung der Versicherung vorgenommen werde.
13. Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber
gilt der jedesmalige Eigenthümer des Versicherungsobjekts.
4. Wer die Rechte eines Versicherten in Anspruch nimmt, hat sich als Eigen-
thümer zu legitimiren.
Bis sich ein Anderer als Eigenthümer legitimirt hat, wird das Versicherungs-
verhältniß des bisher legitimirten Eigenthümers als fortbestehend angenommen.
Abschnitt II.
Von den organischen Einrichtungen der Landesanstalt.
s# 15. Für die das Brandversicherungswesen und die Landes-Brandversicherungs-
anstalt betreffenden Angelegenheiten bestehen drei Instanzen.
Es bilden
das Ministerium des Innern
die oberste,
die Brandversicherungskammer
die mittlere
und
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung
der Stadtrath,