Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Versicherung bei letzterer oder ohne eine solche gleichzeitige Assecuranz erfolgen, ist in 
Ansehung der in den §§ 4 und 5 unter b aufgeführten Gegenstände unbedingt, wegen 
der § 5 unter a gedachten Gebäude aber so lange verboten, als die Versicherung bei der 
Landesanstalt nicht abgelehnt worden ist. 
Desgleichen ist die gleichzeitige Versicherung bei der Landesanstalt und bei einer 
oder mehreren Privatanstalten auch in Ansehung der in den §§ 6 und 7 aufgeführten 
Gegenstände verboten. 
11. Die Versicherungssumme einer jeden von der Landesanstalt übernommenen 
Versicherung muß dem durch die Würderung der Anstaltsbeamten festgestellten Zeit- 
werthe des Objekts gleichkommen. 
* 12. Wenn eine Versicherung seit mindestens fünf vollen Jahren, von Ablauf 
des Jahres der letzten Katastration an gerechnet, in einer und derselben Werthshöhe 
(Versicherungssumme) unverändert geblieben ist, steht es dem Versicherten frei, zu be- 
antragen, daß auf seine Kosten eine anderweite Ab= und Einschätzung (Katastration) 
zum Zwecke zeitgemäßer Regulirung der Versicherung vorgenommen werde. 
13. Als Versicherter im Sinne dieses Gesetzes und der Landesanstalt gegenüber 
gilt der jedesmalige Eigenthümer des Versicherungsobjekts. 
4. Wer die Rechte eines Versicherten in Anspruch nimmt, hat sich als Eigen- 
thümer zu legitimiren. 
Bis sich ein Anderer als Eigenthümer legitimirt hat, wird das Versicherungs- 
verhältniß des bisher legitimirten Eigenthümers als fortbestehend angenommen. 
Abschnitt II. 
Von den organischen Einrichtungen der Landesanstalt. 
s# 15. Für die das Brandversicherungswesen und die Landes-Brandversicherungs- 
anstalt betreffenden Angelegenheiten bestehen drei Instanzen. 
Es bilden 
das Ministerium des Innern 
die oberste, 
die Brandversicherungskammer 
die mittlere 
und 
a) in Städten mit der Revidirten Städteordnung 
der Stadtrath,
	        
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