Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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c) jede solche Veränderung in der Benutzung des versicherten Objekts, wodurch 
dessen Versetzung aus der bisherigen Beitragsklasse in eine andere bedingt wird, 
d) jede Abtragung eines Gebäudes, wenn dessen Wiederherstellung nicht beabsichtigt 
wird, 
e) jedes interimistisch errichtete Gebäude (8 5 a). 
* 40. Die Anmeldung hat in den Fällen § 39 a, b und e von Zeit der Vollend- 
ung des Baues oder der Veränderung an, in den Fällen § 39e von Zeit der einge- 
tretenen veränderten Benutzung an 
binnen längstens vierzehn Tagen 
oder dafern in den Fällen § 39 a bis c das anzumeldende Objekt vor seiner völligen 
Herstellung zur Benutzung gelangt, von Zeit der Ingebrauchnahme an 
binnen gleicher Frist 
zu erfolgen. 
In dem Falle § 39 d kann die Anmeldung sofort nach erfolgter Abtragung ge- 
schehen. 
41. Bei Neu= und Vergrößerungsbauten (§ 39 à und b) ist die Anmeldung zur 
Versicherung schon von Zeit des Baubeginns an gestattet. 
Der Eigenthümer bleibt solchenfalls jedoch verpflichtet, zum Zwecke der Katastration 
eine nochmalige Anmeldung binnen der § 40 geordneten Frist zu bewirken. 
6#42. Vorübergehende Werthsverminderungen, welche nicht über Jahres- 
frist andauern, und zeitweilige Veränderungen in der Benutzung versicherter Objekte, 
welche, obgleich für das Objekt gefahrvoller, jedoch nicht periodisch wiederkehren, sowie 
Abtragungen von Gebäuden zum Zwecke von Neu= und Veränderungsbauen, in- 
gleichen Beschädigungen durch Brand, für welche aus der Landesanstalt Vergütung ge- 
währt worden, bedürfen einer Anmeldung zur anderweiten Regulirung der Versicherung 
nicht. Es bleibt vielmehr in diesen Fällen die bisherige Versicherungssumme und Bei- 
tragsleistung, beziehentlich bis zur Anmeldung der unternommenen Bauausführungen 
oder bewirkten Wiederherstellungen unverändert. 
##43. Die Anmeldung zur Versicherung, zur anderweiten Regulirung bestehender 
Versicherungen, sowie zur Aufhebung einer Versicherung hat in allen Fällen von dem 
Eigenthümer oder dessen für das Grundstück besonders legitimirten oder gesetzlichen Ver- 
treter zu geschehen. 
Wer in anderen öffentlichen Verhältnissen als Stellvertreter des Eigenthümers be- 
glaubigt ist, wird im Falle der Abwesenheit des letzteren und in Ermangelung eines 
besonderen Bevollmächtigten, im Verhältnisse zur Landesanstalt, vorbehältlich der Be-
	        
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