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anderweit festgestellten Würderungsergebnisses das Reklamationsrecht in derselben Weise,
wie gegen die erste Würderung zu.
8 103. Die Prüfung der rechtzeitig und gehörigen Orts angebrachten Reklama-
tionen gegen Schädenwürderungen und Entschädigungsberechnungen erfolgt in gleicher
Weise, wie bei Reklamationen gegen die Katastration durch eine nach § 60 zusammen-
gesetzte Reklamationsdeputation. Desgleichen kommen dabei die Bestimmungen der
§8 59. 61, 62 und 63 analog in Anwendung.
*104. Die Auszahlung der Schädenvergütungen findet nur in einzelnen Raten
nach Maßgabe der fortschreitenden Bauausführung statt, erfolgt aber
A. in Ansehung versicherter Gebäude
in der Regel in zwei gleichen Theilen.
Die Zahlung der ersten Hälfte ist davon abhängig, daß der Bau begonnen hat und
die Baumaterialien zur Baufortsetzung in entsprechendem Umfange angeschafft und zur
Stelle gebracht worden sind.
Die Zahlung der zweiten Hälfte geschieht:
a) bei gänzlichen Neubauten, sobald der Bau bis zum Beginne des inneren Aus-
baues vollendet ist und ein sonstiges Bedenken der Behörde nicht beigeht;
b) bei Wiederherstellung nur theilweis beschädigter Gebäude, sobald die erste Ver-
gütungshälfte in den Bau verwendet worden ist;
in beiden Fällen (sub a und b) jedoch nur nach vorher beigebrachtem Nachweise, daß
zur vollständigen Ausführung des Baues die zweite Vergütungshälfte noch erforder-
lich ist.
Finden in letzterer Hinsicht Bedenken statt, so kann die Zahlung so lange zurück-
gehalten werden, bis jener Nachweis vervollständigt, oder die Verwendung der gesammten
Vergütungssumme in den Bau außer Zweifel gestellt worden ist.
Vergütungen, welche für ein einzelnes Versicherungsobjekt überhaupt weniger als
100 Mark betragen, werden in ungetrennter Summe sofort dann geleistet, wenn der
Beginn der Wiederherstellung nachgewiesen wird.
B. In Ansehung der in der Versicherung nicht mit begriffenen Baulichkeiten
erfolgt die Verabfolgung der bewilligten Vergütung auf Verlangen des Empfangs-
berechtigten sofort durch Aushändigung der Zahlungsanweisung.
*# 105. Anstatt unmittelbarer Zahlung stellt die Brandversicherungskammer An-
weisungen auf die Brandversicherungskasse aus.
§ 106. Sobald eine solche Anweisung durch einen, von der zuständigen Ver-
waltungsbehörde erster Instanz darauf gebrachten amtlichen Vormerk zur Zahlung