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140. Desgleichen können von der Brandversicherungskammer behufs der Ver-
minderung und Beschränkung größerer Feuersbrünste in dicht zusammengebauten,
besonders feuergefährlichen Orten oder Ortstheilen zum massiven Umbaue derselben, sowie
zu gänzlicher Beseitigung feuergefährlicher Bauwerke aus der Brandversicherungskasse
Beihilfen bis zur Höhe von 75 Prozent der Versicherungssumme von den zum Umbaue
oder zur Beseitigung bestimmten Gebäuden gewährt werden.
& 141. Bei allen derartigen Beihilfen ist nächst dem Interesse der Landesanstalt
der Stand der Brandversicherungskasse maßgebend. Die Bewilligungen können in Rück-
sicht dessen von entsprechenden Bedingungen abhängig gemacht werden.
Beihilfen im Betrage von 3000 Mark und mehr bedürfen in allen Fällen der
Genehmigung des Ministeriums des Innern.
6 142. Die in der Verordnung vom 26. October 1833 (Gesetzsammlung
S. 125 flg.) wegen der auf Entdeckung vorsätzlicher Brandstifter ausgesetzten Belohn-
ungen werden, wie seither, zur Hälfte aus der Brandversicherungskasse übertragen.
*143. Wer sich einer strafbaren Handlung der in §§ 265, 306, 308 und 311
des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich gedachten Art, oder der Theilnahme daran
(§§ 47 bis 49 des Strafgesetzbuchs), oder der Unterlassung rechtzeitiger Anzeige, oder
der Begünstigung in Bezug auf eine solche Handlung (§§ 139, 257 des Strafgesetz-
buchs) schuldig macht, verliert dadurch nicht nur jeden wegen des von ihm solchergestalt
verschuldeten oder ihm zur Last fallenden Brandes zu erhebenden Anspruch auf Schäden-
vergütung gegen die Landesanstalt, sondern ist auch zum Ersatze des gesammten, ihr
durch diesen Brand verursachten Schadens und Aufwands verpflichtet.
144. Der nach § 143 eingetretene Verlust der Brandschädenvergütung ist den
hypothekarischen Gläubigern des brandbeschädigten Grundstücks durch die Grund= und
Hypothekenbehörde bekannt zu machen.
Es soll derselbe jedoch denjenigen Hypothekengläubigern, denen keine Verschuldung
an den diesen Verlust nach sich ziehenden strafbaren Handlungen zur Last fällt, in An-
sehung ihrer zur Zeit des Brandes auf das Folium des Grundstücks bereits eingetrage-
nen Forderungen nicht zum Nachtheile gereichen. Vielmehr bleibt denselben in dem Falle,
daß das Vermögen des Schuldners zu Deckung dieser hypothekarischen Forderungen
nicht ausreicht und das brandbeschädigte Grundstück zur nothwendigen Versteigerung
kommt, ausnahmsweise das Recht vorbehalten, zu verlangen, daß ihnen von den Brand-
schädenvergütungsgeldern soviel, als zur Befriedigung jener Forderungen noch erforderlich
ist, selbst bis zum vollen Betrage der Brandschädenvergütung verabfolgt werde.