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Die hiernach den Hypothekengläubigern zu überlassende Summe der Brandschäden—
vergütung ist von der Brandversicherungskammer an die betreffende Grund- und Hypo—
thekenbehörde zur weiter nöthigen Verfügung wegen Befriedigung der Hypotheken—
gläubiger abzuführen.
*145. Auf die Dauer der gegen einen Brandbeschädigten wegen einer Handlung
oder Unterlassung der § 143 angegebenen Art eingeleiteten polizeilichen Erörterung
oder strafrechtlichen Untersuchung ist die Zahlung der Brandschädenvergütung zurückzu-
halten und diese erst dann zu verabfolgen, wenn entweder das gegen den Angeschuldigten
eingeleitete Verfahren wieder eingestellt oder der Angeklagte durch Erkenntniß freige-
sprochen worden ist.
146. Inwieweit in solchen und in anderen Fällen der Verschuldung oder Ver-
wahrlosung eines Brandes die Verpflichtung zur Schadloshaltung der Landesanstalt ein-
zutreten habe, ist nach dem bürgerlichen Rechte zu beurtheilen und darüber im Rechts-
wege zu entscheiden.
147. Wird ein nach § 143 den Verlust der Brandschädenvergütung nach sich
ziehendes Verbrechen oder Vergehen erst nach bereits erfolgter Auszahlung der Brand-
schädenvergütungsgelder in rechtliche Gewißheit gesetzt, so ist der Anspruch auf Zurück-
erstattung der gezahlten Vergütungsgelder sammt Verzugszinsen davon, sowie des § 143
bezeichneten übrigen Betrags an geleisteten Schädenvergütungen und des sonst gehabten
Aufwands gegen den Schuldigen oder dessen Erben im Rechtswege geltend zu machen.
148. Ueber das Anmelden und Erlöschen der Ansprüche auf Vergütung von
Schäden der § 2 gedachten Art, sowie wegen der Präclusivfristen für Anträge auf Be-
lohnungen oder sonstige Zahlungen aus der Brandversicherungskasse gelten folgende
Bestimmungen:
1. Ist der Schaden (§ 2) bei der Verwaltungsbehörde erster Instanz nicht innerhalb
30 Tagen, vom stattgefundenen Brande an gerechnet, zur Entschädigung an-
gemeldet worden, so geht der Anspruch auf Vergütung mit Ablauf dieser 30
Tage verloren.
2. Bei rechtzeitig angemeldeten Schäden erlischt der Vergütungsanspruch gegen die
Anstalt, wenn die Wiederherstellung der beschädigten Versicherungsobjekte oder
die sonst genehmigte Verwendung der Entschädigungsgelder binnen zehn Jahren,
vom nächsten Tage nach dem Brande gerechnet, nicht erfolgt, mit Ablauf der
zehnjährigen Frist.
3. Brandschädenvergütungsgelder, welche ungeachtet der erfolgten Herstellung des Ver-
sicherungsobjekts unerhoben bleiben, verfallen nach Ablauf von zehn Jahren, vom