Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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oder 
e) wenn sonstige Umstände bekannt werden, welche die Fortdauer der Versicherung 
für die Landesanstalt bedenklich machen. 
157b. Werden die gesammten in dem nämlichen Komplexe befindlichen ver- 
sicherten Gegenstände von einem Totalschaden betroffen, so erlischt die Versicherung. 
Tritt in Folge eines Brandfalles ein Schaden in einem geringeren, als dem in 
Absatz 1 bezeichneten Umfange ein, so ist die Landesanstalt berechtigt, die Versicherung 
aufzuheben. Soll von diesem Rechte Gebrauch gemacht werden, so ist bei dessen Verlust 
der Versicherte hiervon binnen vier Wochen, vom Tage des Eingangs des Schlußberichts 
(siehe § 64 der Ausführungsverordnung vom 18. November 1876) bei der Brand- 
versicherungskammer an gerechnet, schriftlich zu benachrichtigen. Die Versicherung erlischt 
solchenfalls mit dem Ablaufe von vier Wochen von der Behändigung der gedachten 
Benachrichtigung an. Wird von dem Rechte der Aufhebung kein Gebrauch gemacht, so 
ist die Versicherung auf Grund anderweit vorzunehmender Katastration auf so lange 
fortzusetzen, als sie gedauert haben würde, wenn der Brand nicht stattgefunden hätte. 
* 158. Dem Versicherten steht das Recht zu, aus dem Versicherungsverbande mit 
der Landesanstalt wieder auszutreten, wenn 
a) die Versicherungsobjekte, ohne daß vorher ein Brand an denselben stattgefunden 
hat und in Folge dessen Entschädigung zu gewähren gewesen ist, entweder in 
einer der Neuherstellung gleichkommenden Weise verändert oder durch Neuan- 
schaffung bis auf den doppelten Werth vermehrt worden sind und dies sofort bei 
der Austrittserklärung genügend bescheinigt wird, 
b) das Eigenthumsrecht an den Versicherungsobjekten auf eine Person übergeht, 
welche nicht der Erbe des früheren Eigenthümers ist, und der Antrag auf Ent- 
lassung binnen längstens vier Wochen, vom Eigenthumsübergange an gerechnet, 
vom neuen Eigenthümer angebracht wird, 
I) die Versicherung wenigstens drei volle Jahre seit Ablauf des Kalenderjahres, in 
welchem die letzte Katastration der versicherten Objekte stattgefunden, bestanden 
hat. Es ist aber der Antrag auf Entlassung erst vom letzten der drei Versicherungs- 
jahre an, und zwar in jedem Jahre nur bis zum 30. September gestattet. 
Machen sich wegen eingetretener Veränderungen oder Verbesserungen an den ver- 
sicherten Gegenständen noch vor Ablauf der dreijährigen Versicherungsperiode anderweite 
Katastrationen erforderlich, so ist dem Versicherten gestattet, bei der Anmeldung zur 
Katastration den Vorbehalt zu stellen, daß die Versicherungsperiode durch die neue 
Katastration nicht unterbrochen werde. Unterbleibt ein solcher Vorbehalt, so gilt das auf 
die neue Katastration folgende Kalenderjahr wieder als Anfang der dreijährigen 
Versicherungsperiode. 
1886. 40
	        
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