Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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Im Falle des § 149 a Absatz 2 bedarf es zum Zwecke der Katastration nach voll- 
endeter Aufstellung der Maschinen einer anderweiten Anmeldung, welche jedoch, wenn 
die Zeit der Inbetriebsetzung im Voraus feststeht, mit der ersten verbunden werden kann. 
# 163. Während der Dauer des Versicherungsverhältnisses muß eine Anmeldung 
erfolgen: 
a) bei Neuanschaffung versicherungsfähiger Gegenstände der in § 149 Absatz 1 
gedachten Art (vergl. § 150 Absatz 1); 
b) bei Veränderungen, durch welche der Werth der versicherten Gegenstände um 
mindestens 10 Prozent erhöht oder vermindert wird; 
F0) wenn der im Versicherungsscheine für die in § 149 Absatz 1 bezeichneten Gegen- 
stände angegebene Standort verändert wird; 
d) wenn Gegenstände der in § 149 Absatz 1 bezeichneten Art dauernd in betriebs- 
unfähigen Zustand versetzt, oder wenn solche Gegenstände oder mitversicherte 
Reservetheile gänzlich und bleibend abgeschafft werden. 
5# 164. Im Falle des § 163 unter a ist die Anmeldung binnen 14 Tagen nach 
eingetretener Versicherungsfähigkeit (§ 149 a), in den Fällen des § 163 unter b und c 
binnen 14 Tagen nach der eingetretenen Veränderung zu bewirken. Bis dahin dauert 
das bisherige Versicherungsverhältniß unverändert fort. 
Im Falle des § 163 unter d hört zwar die Verpflichtung der Landesanstalt zur 
Schädenvergütung sofort auf, der Versicherte bleibt aber verpflichtet, die Brandkassen- 
beiträge so lange in der bisherigen Höhe fortzuzahlen, bis die Anmeldung erfolgt. 
*#165. Die Anmeldung muß schriftlich und im Falle, daß eine Katastration statt- 
zufinden hat, unter Beifügung eines in doppelten Exemplaren einzureichenden speciellen 
Verzeichnisses der neu oder anderweit zu katastrirenden Gegenstände erfolgen. Ohne 
dieses Verzeichniß sind derartige Anmeldungen nicht anzunehmen. 
166. Jede Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung 
ist von der Verwaltungsbehörde erster Instanz binnen längstens fünf Tagen der Brand- 
versicherungskammer zur Entschließung anzuzeigen. Die Bescheidung darauf ist von 
dieser binnen 8 Tagen zum Abgang zu bringen. 
Nach Eingang dieser Entschließung hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz den 
Antragsteller binnen längstens fünf Tagen auf seine Anmeldung zu bescheiden. Im Falle 
der Annahme der Versicherung Seiten der Brandversicherungskammer ist der Eintrag in 
das Anmelderegister unmittelbar nach dem Eingange der Entschließung zu bewirken. 
Anmeldungen in Gemäßheit der Vorschriften in § 163 unter b, c und d sind sofort 
in das Anmelderegister einzutragen. 
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