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Im Falle des § 149 a Absatz 2 bedarf es zum Zwecke der Katastration nach voll-
endeter Aufstellung der Maschinen einer anderweiten Anmeldung, welche jedoch, wenn
die Zeit der Inbetriebsetzung im Voraus feststeht, mit der ersten verbunden werden kann.
# 163. Während der Dauer des Versicherungsverhältnisses muß eine Anmeldung
erfolgen:
a) bei Neuanschaffung versicherungsfähiger Gegenstände der in § 149 Absatz 1
gedachten Art (vergl. § 150 Absatz 1);
b) bei Veränderungen, durch welche der Werth der versicherten Gegenstände um
mindestens 10 Prozent erhöht oder vermindert wird;
F0) wenn der im Versicherungsscheine für die in § 149 Absatz 1 bezeichneten Gegen-
stände angegebene Standort verändert wird;
d) wenn Gegenstände der in § 149 Absatz 1 bezeichneten Art dauernd in betriebs-
unfähigen Zustand versetzt, oder wenn solche Gegenstände oder mitversicherte
Reservetheile gänzlich und bleibend abgeschafft werden.
5# 164. Im Falle des § 163 unter a ist die Anmeldung binnen 14 Tagen nach
eingetretener Versicherungsfähigkeit (§ 149 a), in den Fällen des § 163 unter b und c
binnen 14 Tagen nach der eingetretenen Veränderung zu bewirken. Bis dahin dauert
das bisherige Versicherungsverhältniß unverändert fort.
Im Falle des § 163 unter d hört zwar die Verpflichtung der Landesanstalt zur
Schädenvergütung sofort auf, der Versicherte bleibt aber verpflichtet, die Brandkassen-
beiträge so lange in der bisherigen Höhe fortzuzahlen, bis die Anmeldung erfolgt.
*#165. Die Anmeldung muß schriftlich und im Falle, daß eine Katastration statt-
zufinden hat, unter Beifügung eines in doppelten Exemplaren einzureichenden speciellen
Verzeichnisses der neu oder anderweit zu katastrirenden Gegenstände erfolgen. Ohne
dieses Verzeichniß sind derartige Anmeldungen nicht anzunehmen.
166. Jede Anmeldung zur erstmaligen Versicherung oder zur Wiederversicherung
ist von der Verwaltungsbehörde erster Instanz binnen längstens fünf Tagen der Brand-
versicherungskammer zur Entschließung anzuzeigen. Die Bescheidung darauf ist von
dieser binnen 8 Tagen zum Abgang zu bringen.
Nach Eingang dieser Entschließung hat die Verwaltungsbehörde erster Instanz den
Antragsteller binnen längstens fünf Tagen auf seine Anmeldung zu bescheiden. Im Falle
der Annahme der Versicherung Seiten der Brandversicherungskammer ist der Eintrag in
das Anmelderegister unmittelbar nach dem Eingange der Entschließung zu bewirken.
Anmeldungen in Gemäßheit der Vorschriften in § 163 unter b, c und d sind sofort
in das Anmelderegister einzutragen.
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