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stände von der Innenkante des Schienenkopfes um den Betrag der Spurerweiterung
größer sein, als die vorgenannten Maße.
3. Inwieweit Abweichungen vom Normalprofil des lichten Raumes zu gestatten
sind, bestimmt der Bundesrath.
4. An Ladegeleisen, welche nicht von durchgehenden Zügen befahren werden, kann
nach Art ihrer Benutzung eine Einschränkung des Normalprofils von der Aufsichts-
behörde zugelassen werden.
83.
Vorrichtungen zur Sicherung der Weichen, beweglichen Brücken und Bahn—
kreuzungen, Schiebebühnen und Drehscheiben.
1. Weichen, welche außerhalb der Bahnhöfe und Haltestellen liegen und nicht für
gewöhnlich verschlossen gehalten werden, sind durch Signale zu decken. Werden solche
Weichen für gewöhnlich verschlossen gehalten, so muß mindestens ihre Stellung durch
geeignete Signale kenntlich gemacht sein.
2. Die Stellvorrichtung der ersten am Eingange eines Bahnhofes oder einer Halte-
stelle liegenden Weiche, welche von ankommenden Zügen gegen die Zungenspitze befahren
wird, muß mit der Vorrichtung zum Stellen der Signale am Abschlußtelegraphen in
einer derartigen gegenseitigen Abhängigkeit stehen, daß das Fahrsignal an letzterem nur
gegeben werden kann, nachdem diese Weiche für den vorgeschriebenen Weg gestellt ist,
und daß die Weiche nicht umgestellt werden kann, so lange das Fahrsignal steht.
3. Alle übrigen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe und Haltestellen (§ 46 Abs. 4)
liegenden Weichen müssen, sofern sie nicht ebenfalls mit den optischen Fahrsignalen in
gegenseitigem Abhängigkeitsverhältniß stehen, mit besonderen Signalen verbunden sein,
welche die jedesmalige Stellung der Weichen kenntlich machen.
4. Auf die württembergischen Bahnen findet die Bestimmung im Absatz 3 bis auf
Weiteres nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichen-
system nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aufsichtsbehörde erfordert.
5. Die Landesaufsichtsbehörde ist ermächtigt, unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts Abweichungen von der Bestimmung im Absatz 2, namentlich für Bahn
höfe mit weniger bedeutendem Verkehr und Haltestellen zuzulassen.
6. Bewegliche Brücken sind nach beiden Richtungen durch Signale abzuschließen,
welche mit der Verriegelungs-Vorrichtung der Brücke dergestalt in gegenseitiger Abhän-
gigkeit stehen, daß das Fahrsignal nur bei genauer und völlig sicherer Feststellung der
Brücke erscheinen kann.
7. In den Hauptgeleisen sind Schiebebühnen mit versenkten Geleisen unzulässig,
Drehscheiben nur in besonderen Fällen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.