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5. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen.
855.
Betreten der Stationen.
1. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise ge—
öffneten Räume darf Niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde,
sowie der im 8 54 gedachten und der Postbeamten.
2. Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre
Uniform als solche kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper
wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten.
3. Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen,
sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf
den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung
der Güter zu benutzen.
4. Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen,
steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften
ein Anderes bestimmen.
§ 56.
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn.
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen
schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf
Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen.
857.
Betreten der Bahn durch Vieh.
1. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt
derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt.
2. Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb
zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet.
§ 58.
Benutzung von Privatübergängen.
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aufsichtsbehörde
genehmigten Bedingungen benutzt werden.
1866. 6