Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 41 — 
5. Es ist untersagt, die Barrieren oder sonstigen Einfriedigungen eigenmächtig zu 
öffnen, zu überschreiten oder zu übersteigen, oder etwas darauf zu legen oder zu hängen. 
855. 
Betreten der Stationen. 
1. Außerhalb der bestimmungsmäßig dem Publikum für immer oder zeitweise ge— 
öffneten Räume darf Niemand die Station ohne Erlaubnißkarte betreten, mit Ausnahme 
der in Ausübung ihres Dienstes befindlichen Chefs der Militär- und Polizeibehörde, 
sowie der im 8 54 gedachten und der Postbeamten. 
2. Den Festungs-Kommandanten, Fortifikations-Offizieren und den durch ihre 
Uniform als solche kenntlichen Fortifikationsbeamten ist gestattet, auch den Bahnkörper 
wie die Stationen innerhalb des Festungsrayons zu betreten. 
3. Für das Anhalten von Wagen behufs Aufnahme oder Absetzung von Personen, 
sowie zur Abholung oder Zufuhr von Gütern sind nur die dafür bestimmten Stellen auf 
den Vorplätzen der Stationen und auf den Plätzen an den Räumen für die Lagerung 
der Güter zu benutzen. 
4. Die Ueberwachung der Ordnung auf diesen für die Fuhrwerke bestimmten Plätzen, 
steht den Bahnpolizeibeamten zu, insofern in dieser Beziehung nicht besondere Vorschriften 
ein Anderes bestimmen. 
§ 56. 
Hinüberschaffen von Gegenständen über die Bahn. 
Das Hinüberschaffen von Pflügen und Eggen, sowie von Baumstämmen und anderen 
schweren Gegenständen über die Bahn darf, sofern solche nicht getragen werden, nur auf 
Wagen oder untergelegten Schleifen erfolgen. 
857. 
Betreten der Bahn durch Vieh. 
1. Für das Betreten der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen durch Vieh bleibt 
derjenige verantwortlich, welchem die Aufsicht über dasselbe obliegt. 
2. Das Treiben von größeren Viehheerden über die Bahnübergänge ist innerhalb 
zehn Minuten vor dem erwarteten Eintreffen eines Zuges nicht mehr gestattet. 
§ 58. 
Benutzung von Privatübergängen. 
Privatübergänge dürfen nur von den Berechtigten unter den von der Aufsichtsbehörde 
genehmigten Bedingungen benutzt werden. 
1866. 6
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.