Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

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859. 
Geschlossene Uebergänge. 
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von 
Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten. 
Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen 
ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht 
öffnen. 
§ 60. 
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen. 
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der 
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von 
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger 
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen 
von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme 
aller, den Betrieb störenden Handlungen. 
§ 61. 
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung der Züge. 
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die 
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus- 
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten. 
862. 
Bestrafung von Uebertretungen. 
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen 
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also 
lauten: 
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und 
andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen 
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präpa- 
rate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht 
mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser 
Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. 
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mit- 
führung von Handmunition gestattet." 
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allge- 
meinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.
	        
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