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859.
Geschlossene Uebergänge.
So lange die Uebergänge geschlossen sind, müssen Fuhrwerke, Reiter, Treiber von
Viehheerden und Führer von Lastthieren bei den aufgestellten Warnungstafeln halten.
Das Gleiche gilt, sobald die Glocken an den mit Zugbarrieren versehenen Uebergängen
ertönen. Fußgänger dürfen sich den geschlossenen Barrieren nähern, dieselben aber nicht
öffnen.
§ 60.
Bahnbeschädigungen und Betriebsstörungen.
Alle Beschädigungen der Bahn und der dazu gehörigen Anlagen, mit Einschluß der
Telegraphen, sowie der Betriebsmittel nebst Zubehör, ingleichen das Auflegen von
Steinen, Holz und sonstigen Sachen auf das Planum, oder das Anbringen sonstiger
Fahrhindernisse sind verboten, ebenso die Erregung falschen Alarms, die Nachahmungen
von Signalen, die Verstellung von Ausweichevorrichtungen und überhaupt die Vornahme
aller, den Betrieb störenden Handlungen.
§ 61.
Verbot des Ein= und Aussteigens während der Bewegung der Züge.
Das Einsteigen in einen bereits in Gang gesetzten Zug, der Versuch, sowie die
Hülfeleistung dazu, ingleichen das eigenmächtige Oeffnen der Wagenthüren oder Aus-
steigen, während der Zug sich noch in Bewegung befindet, ist verboten.
862.
Bestrafung von Uebertretungen.
Wer den Bestimmungen der §§ 53 bis 61 und den nachfolgenden Bestimmungen
des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands zuwiderhandelt, welche also
lauten:
„Feuergefährliche Gegenstände, sowie alles Gepäck, welches Flüssigkeiten und
andere Gegenstände enthält, die auf irgend eine Weise Schaden verursachen
können, insbesondere geladene Gewehre, Schießpulver, leicht entzündbare Präpa-
rate und andere Sachen gleicher Eigenschaft, dürfen in den Personenwagen nicht
mitgenommen werden. Das Eisenbahndienstpersonal ist berechtigt, sich in dieser
Beziehung die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen.
Jägern und im öffentlichen Dienste stehenden Personen ist jedoch die Mit-
führung von Handmunition gestattet."
wird mit einer Geldstrafe bis zu einhundert Mark bestraft, sofern nicht nach den allge-
meinen Strafbestimmungen eine härtere Strafe verwirkt ist.