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VI. Beaufsichtigung.
872.
Aufsichtsbehörden.
Die Aufsicht über die Ausführung der im Vorstehenden zur Sicherung des Betriebes
gegebenen Vorschriften liegt ob:
a) bei den unter Staatsverwaltung stehenden Eisenbahnen den Eisenbahndirektionen,
b) bei den unter Privatverwaltung stehenden Eisenbahnen dem obersten Betriebs—
dirigenten oder den Eisenbahndirektionen und
c) den Aufsichtsbehörden.
VII. Ausnahmebestimmungen.
873.
1. Insofern auf einer Bahn einzelne in diesem Reglement vorgeschriebene Ein—
richtungen noch nicht bestehen, auch ihre Herstellung ohne besondere Schwierigkeiten bis
zu dem im § 74 bestimmten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung
von der betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts ange-
messene Fristen bewilligt werden.
2. Befristungen, welche bereits auf Grund des bisher gültigen Reglements bewilligt
sind, werden hiervon nicht berührt.
3. Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von aus-
ländischen Bahnverwaltungen betrieben werden, können Ausnahmen beziglich dieses
Reglements von der betreffenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs-
Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
4. Das Reichs-Eisenbahn-Amt ist ferner ermächtigt, für gewisse Züge und Zug-
gattungen einer Hauptbahn auf Antrag der zuständigen Landesregierung erleichternde
Abweichungen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements zuzulassen.
VIII. Schlußbestimmungen.
874.
1. Dieses Reglement tritt mit dem 1. April 1886 an Stelle des bisher geltenden
Bahnpolizei-Reglements in Kraft und findet Anwendung auf allen Eisenbahnen Deutsch—
lands mit Ausnahme derjenigen, für welche nach der Entschließung der zuständigen
Landesbehörde mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts die Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedentung maßgebend ist.