Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1886. (52)

— 52 — 
Die optischen Signale am Blockstationstelegraphen, welche in der Ruhestellung „Halt“ zeigen müssen, 
sind wie folgt zu geben: 
8. Freie Fahrt. 
  
  
  
  
!5# bei Tage: E bei Dunkelheit: 
S » an .- . . 
Rechtsseitiger Telegraphenarm schräg E Weißes Licht der Signallaterne. 
nach oben gerichtet (unter einem Winkel 
von etwa 45 Grad). 3 
9. Halt. 
r2 bei Tage: — bei Dunkelheit: 
Rechtsseitiger Telegraphenarm wage- Rothes Licht der Signallaterne. 
recht. "4 
· -D 
  
  
— 
--——-——. 
  
II. Signale auf und vor den Stationen. 
a. Die akustischen Signale mit der Stationsglocke. 
10. Die Abfahrt des Zuges naht, eventuell auch Er= Kurzes Läuten und ein deutlich markirter Schlag. 
laubniß zum Einsteigen. 
11. Einsteigen. Zwei markirte Schläge. 
12. Abfahrt. Drei markirte Schläge. 
b. Die optischen Signale am Abschlußtelegraphen der Bahnhöfe und Haltestellen sind folgende: 
13. Einfahrt ist gesperrt. 
4— bei Tage: 1 4— bei Dunkelheit: 
Der Telegraphenarm muß nach rechts Die Signallaterne am Telegraphen— 
wagerecht gestellt sein. mast zeigt nach Außen rothes Licht und 
nach Innen (der Station zugekehrt) grünes 
» Licht. 
14. Einfahrt ist frei. 
bei Tage: S bei Dunkelheit 
— ... ( Die Signallaterne am Telegraphen— 
  
  
  
Der Telegraphenarm muß schräg rechts 
mast zeigt nach Außen grünes Licht und 
nach oben gerichtet sein (unter einem 
Winkel von etwa 45 Grad). nach Innen (der Station zugekehrt) 
dweißes Licht. 
— ..— 
.— 
— — — 
— — 
  
  
 
	        
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