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Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung aussprechen und diese
Erklärung bei der Postanstalt niederlegen.
2. im Absatz V erhalten die Angaben unter 1 folgenden ver-
änderten Wortlaut:
1. wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat (§ 21);
16. Im §39, „Behandlung unbestellbarer Postsendungen am Bestimmungsorte“
betreffend, sind unter VI im letzten Satze des ersten Absatzes
die Worte: „die Zahlung verweigert oder“ zu streichen.
17. Im § 43, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält der Ab-
satz IV folgende veränderte Fassung:
IV. Bei sämmtlichen Postämtern I und lI, sowie bei einzelnen Postämtern III und
Postagenturen, werden gestempelte Streifbänder mit dem Frankostempel zu 3 & zum
Verkauf gestellt. Der Absatz findet nur in Mengen von 10 Stück statt, und zwar mit
einem Zuschlage von 5 + für je 10 Stück.
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. April 1886 in Kraft.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
von Stephan.
Nr. 20. Bekanntmachung,
die Konzessionirung der Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden
betreffend;:
vom 9. April 1886.
De Ministerium des Innern hat der Baseler Versicherungsgesellschaft gegen Feuer-
schaden auf Grund der von derselben eingereichten Statuten die nachgesuchte Konzession
zu Annahme der nach § 7 des Gesetzes, das Mobiliar= und Privat-Feuerversicherungs-
wesen betreffend, vom 2 8. August 1876 zulässigen Versicherungen innerhalb des König-
reichs Sachsen unter den durch das angezogene Gesetz und die dazu gehörige Ausführungs-
verordnung vom 20. November 1876 vorgeschriebenen Bedingungen und Beschränkungen
mit Vorbehalt des Widerrufs ertheilt.