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2. Mannschaften, welche bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militä= im Landwehr-
rischen Dienstangelegenheiten oder zur Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Siaaldonemn
Pflichten behufs ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabsquartier des Landwehr- ·
Bezirks-Kommandos beordert werden (§ 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1875, be-
treffend die Ausführung der militärischen Kontrole 2c.), haben Anspruch auf Marsch-
gebührnisse nach Maßgabe des ersten Abschnitts, wenn das Stabsquartier nicht mit dem
Stationsort der Landwehr-Kompagnie zusammenfällt.
Die Beorderung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der zu Feldbeamten designirten Zur Fest-
Mannschaften darf in der Regel mit Kosten für den Militär-Etat nicht verbunden sein, ens
da die durch Militärärzte vorzunehmenden Untersuchungen gelegentlich der Kontrolver- «
sammlungen und Uebungen stattfinden können.
23.
Kontagiöse Augenkranke.
Mannschaften, welche während ihrer activen Dienstzeit an kontagiöser Augenkrankheit Lazareth=
gelitten haben, zur Disposition der Ersatzbehörden oder zur Reserve in die Heimath ent- geem
lassen sind, und, noch während sie dem Beurlaubtenstande angehören, bei Rückfällen zur ·
Kur in ein Militärlazareth aufgenommen werden, erhalten für den Weg zum Lazareth
und von letzterem zurück nach der Heimath Marschgebührnisse nach den Festsetzungen des
ersten Abschnitts.
8 26.
Einjährig-Freiwillige.
1. Einjährig-Freiwillige — auch solche die in die Verpflegung des Truppentheils Einjährig-
aufgenommen sind — haben für den Marsch zu ihrem selbstgewählten Truppentheil auf Freiwillge
Marschgebührnisse keinen Anspruch. Allgemeinen.
2. Auf übungspflichtige Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche von dem Rechte der Den Einjährig-
Wahl des Truppentheils Gebrauch machen, finden hinsichtlich ihrer ersten Uebung die Freiwilligen
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Bestimmungen unter 1 entsprechende Anwendung. busbree
visten 1. Klasse
bei der ersten
Uebung.
3. Mediziner, welche gemäß § 14, 3 der Rekrutirungs-Ordnung unter Vorbehalt Mediziner.
zur Reserve beurlaubt waren, empfangen, wenn sie in Gemäßheit des § 21,4 daselbst
und des §5 der Verordnung über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar
1873 zur Ableistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstzeit als einjährig-freiwillige Aerzte
eingestellt werden, für die Reise vom Aufenthaltsorte zur Garnison des Truppentheils,
bei welchem sie eintreten, und später bei der Entlassung von demselben, weder Marsch-
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