Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 87 — 
2. Mannschaften, welche bei Anbringung von Gesuchen und Beschwerden in militä= im Landwehr- 
rischen Dienstangelegenheiten oder zur Rechtfertigung wegen Versäumniß militärischer Siaaldonemn 
Pflichten behufs ihrer persönlichen Vernehmung in das Stabsquartier des Landwehr- · 
Bezirks-Kommandos beordert werden (§ 2 des Gesetzes vom 15. Februar 1875, be- 
treffend die Ausführung der militärischen Kontrole 2c.), haben Anspruch auf Marsch- 
gebührnisse nach Maßgabe des ersten Abschnitts, wenn das Stabsquartier nicht mit dem 
Stationsort der Landwehr-Kompagnie zusammenfällt. 
Die Beorderung zur Feststellung der Dienstfähigkeit der zu Feldbeamten designirten Zur Fest- 
Mannschaften darf in der Regel mit Kosten für den Militär-Etat nicht verbunden sein, ens 
da die durch Militärärzte vorzunehmenden Untersuchungen gelegentlich der Kontrolver- « 
sammlungen und Uebungen stattfinden können. 
23. 
Kontagiöse Augenkranke. 
Mannschaften, welche während ihrer activen Dienstzeit an kontagiöser Augenkrankheit Lazareth= 
gelitten haben, zur Disposition der Ersatzbehörden oder zur Reserve in die Heimath ent- geem 
lassen sind, und, noch während sie dem Beurlaubtenstande angehören, bei Rückfällen zur · 
Kur in ein Militärlazareth aufgenommen werden, erhalten für den Weg zum Lazareth 
und von letzterem zurück nach der Heimath Marschgebührnisse nach den Festsetzungen des 
ersten Abschnitts. 
8 26. 
Einjährig-Freiwillige. 
1. Einjährig-Freiwillige — auch solche die in die Verpflegung des Truppentheils Einjährig- 
aufgenommen sind — haben für den Marsch zu ihrem selbstgewählten Truppentheil auf Freiwillge 
Marschgebührnisse keinen Anspruch. Allgemeinen. 
2. Auf übungspflichtige Ersatz-Reservisten erster Klasse, welche von dem Rechte der Den Einjährig- 
Wahl des Truppentheils Gebrauch machen, finden hinsichtlich ihrer ersten Uebung die Freiwilligen 
» t d 
Bestimmungen unter 1 entsprechende Anwendung. busbree 
visten 1. Klasse 
bei der ersten 
Uebung. 
3. Mediziner, welche gemäß § 14, 3 der Rekrutirungs-Ordnung unter Vorbehalt Mediziner. 
zur Reserve beurlaubt waren, empfangen, wenn sie in Gemäßheit des § 21,4 daselbst 
und des §5 der Verordnung über die Organisation des Sanitäts-Korps vom 6. Februar 
1873 zur Ableistung der zweiten Hälfte ihrer Dienstzeit als einjährig-freiwillige Aerzte 
eingestellt werden, für die Reise vom Aufenthaltsorte zur Garnison des Truppentheils, 
bei welchem sie eintreten, und später bei der Entlassung von demselben, weder Marsch- 
1887. 15
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.