Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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noch sonstige Gebührnisse, selbst dann nicht, wenn sie in einer anderen als der von ihnen 
etwa gewünschten Garnison zur Einstellung gelangen. 
827. 
Offizier-Aspiranten und Unterärzte des Beurlaubtenstandes. 
Im 1. Die Offizier-Aspiranten des Beurlaubtenstandes empfangen bei Einberufungen 
Allgemeinen. zu Uebungen und bei Entlassungen nach denselben Marschgebührnisse nach den Bestimm— 
ungen des ersten Abschnitts, selbst wenn die Uebung außerhalb des Korps-Bezirks, in 
welchem sie in militärischer Kontrole stehen, stattfindet. 
Unterärzte des 2. Auf die mit dem Onalifications-Attest versehenen Unterärzte des Beurlaubten- 
Beurlaubten= standes finden die Festsetzungen unter 1 sinngemäße Anwendung. 
standes. 
Dritter Abschnitt. 
Marschgebührnisse der Transport-Begleit-Kommandos und Attachirten. 
830. 
Geldgebührnisse. 
—n-ui Offiziere, Militärärzte und Mannschaften des activen Dienststandes, welche einem 
Rekruten= oder Reservisten-Transporte zur Führung bezw. Begleitung oder als Attachirte 
beigegeben werden, verbleiben auf die Dauer dieses Kommandos in der Geldverpflegung 
ihres Truppentheils. 
831. 
Verpflegungsgebührnisse. 
Bei Abgang 4. Hinsichtlich des Abgangs bei Erkrankungen und Arretirungen finden für Mann- 
* Tulktankten schaften des Begleit-Kommandos die Vorschriften in §§ 17 und 20 entsprechende An- 
wendung. 
Haben die Gemeindebehörden die Weitersendung solcher Mannschaften zu veranlassen, 
so sind ihnen seitens der zugehörigen Truppentheile auf Grund der Meldung des Transport- 
führers die dieserhalb etwa nothwendigen Mittheilungen rechtzeitig zu machen, nöthigen- 
falls unter Beifügung des Militärfahrscheins und eines Vorschusses zur Marschverpflegung. 
Mierter Abschnitt. 
Anderweite Ausgaben. 
932. 
Arztgebühren und Arzneien. 
Höhe der 1. An Gebühren erhalten die Civilärzte, ausgenommen die staatlich angestellten 
Gebühren. Kreis-Medizinal-Beamten — Bezirksärzte — für die Ausstellung eines Attestes,
	        
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