Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

Im 
Allgemeinen. 
Anspruch 
(zu 81). 
— 90 — 
den betreffenden Landwehrbezirks-Kommandos zur Prüfung und Bescheinigung dahin 
vorlegt, 
a) daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt, auch der 
Gestellungsort richtig angegeben ist, 
b) daß die Marschgebührnisse der auf den Zahlungsnachweisungen (Muster O) unter 
8 aufgeführten Mannschaften mit den Vermerken auf den Gestellungsordres über- 
einstimmen. 
Eintretenden Falles ist die Bescheinigung über Einberufung, Absendung und Charge 
der Mannschaften auch auf die von den Landwehrbezirks-Kommandos nach den §§ 4,-z, 
17,4 und 5, sowie 20 weiter Gesandten auszudehnen. 
Bei Rückgabe der Nachweisungen theilen die Landwehrbezirks-Kommandos etwaige 
Ausstellungen der Intendantur mit, welche nach Erledigung derselben, sowie nach Prüfung 
und Feststellung der angegebenen Entfernungen — nach den Entfernungstabellen 2c. — 
der Sätze und der Berechnung die Ausgabeanweisung ertheilt. 
Zweiter Theil. 
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Kriege. 
8 41. 
Im Allgemeinen. 
Soweit in Nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen werden, sind die 
Bestimmungen des ersten Theils auch für den Krieg gültig. 
Erster Abschnitt. 
42. 
Anspruch. 
Auf Marschgebührnisse haben im Kriege außer den im § 1 Genannten auch noch 
Anspruch: 
a) Ersatz-Reservisten zweiter Klasse und Landsturmpflichtige, welche militärischerseits 
einberufen und entlassen werden; 
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und beim Aus- 
scheiden; 
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in Stellen von Wallmeistern, Zeug- 
feldwebeln und Zeugsergeanten einberufen werden. 
Marketender und Marketendergehülfen haben keinen Anspruch auf Marschgebührnisse.
	        
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