Im
Allgemeinen.
Anspruch
(zu 81).
— 90 —
den betreffenden Landwehrbezirks-Kommandos zur Prüfung und Bescheinigung dahin
vorlegt,
a) daß die in Ansatz gebrachten Leute wirklich einberufen und abgesandt, auch der
Gestellungsort richtig angegeben ist,
b) daß die Marschgebührnisse der auf den Zahlungsnachweisungen (Muster O) unter
8 aufgeführten Mannschaften mit den Vermerken auf den Gestellungsordres über-
einstimmen.
Eintretenden Falles ist die Bescheinigung über Einberufung, Absendung und Charge
der Mannschaften auch auf die von den Landwehrbezirks-Kommandos nach den §§ 4,-z,
17,4 und 5, sowie 20 weiter Gesandten auszudehnen.
Bei Rückgabe der Nachweisungen theilen die Landwehrbezirks-Kommandos etwaige
Ausstellungen der Intendantur mit, welche nach Erledigung derselben, sowie nach Prüfung
und Feststellung der angegebenen Entfernungen — nach den Entfernungstabellen 2c. —
der Sätze und der Berechnung die Ausgabeanweisung ertheilt.
Zweiter Theil.
Marschgebührnisse bei Einberufungen und Entlassungen im Kriege.
8 41.
Im Allgemeinen.
Soweit in Nachstehendem nicht besondere Festsetzungen getroffen werden, sind die
Bestimmungen des ersten Theils auch für den Krieg gültig.
Erster Abschnitt.
42.
Anspruch.
Auf Marschgebührnisse haben im Kriege außer den im § 1 Genannten auch noch
Anspruch:
a) Ersatz-Reservisten zweiter Klasse und Landsturmpflichtige, welche militärischerseits
einberufen und entlassen werden;
b) Kriegsfreiwillige und Freiwillige des Landsturms beim Eintritt und beim Aus-
scheiden;
c) Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche in Stellen von Wallmeistern, Zeug-
feldwebeln und Zeugsergeanten einberufen werden.
Marketender und Marketendergehülfen haben keinen Anspruch auf Marschgebührnisse.