Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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I. Marschgebührnisse bei der Einberufung. 
A. Vom Aufenthaltsorte bis zum Gestellungsorte. 
8 43. 
Höhe und Berechnung der Gebührnisse. 
1. Sind für einzelne Klassen der einberufenen Mannschaften durch Erlasse des Bei Zuständig- 
Kriegs-Ministeriums besondere Gebührnisse festgesetzt, so enthalten die Gestellungsordres lun besonderer 
bezw. Gestellungslisten die entsprechenden Vermerke. Gzu § 4). 
2. Ist der durch die öffentliche Aufforderung bezeichnete Gestellungsort nicht in den Bei Ein- 
Marschgeldertabellen verzeichnet, so sind die Gebührnisse nach dem für alle Chargen brufung urg 
gültigen Satze von 11“ für den Kopf und 20 km soweit als möglich gleich in der Auf= Aufforderung. 
forderung anzugeben. Bei Bemessung derselben treten an Stelle des Aufenthaltsortes 
der Einberufenen die Kompagnie-Stationsorte als Ausgangspunkte; die Anrechnung 
einer unentgeltlich zurückzulegenden Entfernung findet nicht statt. Die Abfindung ist somit 
für alle Orte desselben Kompagniebezirks die gleiche. 
3. Die Gemeindebehörden haben in beiden Fällen die Beträge ohne weitere Prüfung Zahlung 
seitens der 
zu zahlen. Gemeinde- 
8 44. behörden. 
Abfindungsverfahren. 
1. Ist in Folge der Kriegslage die vorherige Abfindung durch die Gemeindebehörden Nachträgliche 
nicht zu ermöglichen, so sind die Gebührnisse nachträglich seitens des Truppentheils zu Zn 
zahlen. (zu 8 4,1). 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn bei Einberufungen durch öffentliche Auf— 
forderung die Gebührnißbeträge weder aus den Marschgeldertabellen noch aus der öffent— 
lichen Aufforderung zu ersehen sind. 
In den angeführten Fällen haben die Gemeindebehörden die Nichtgewährung der 
Gebührnisse auf den Urlaubspässen oder Gestellungsordres ꝛc. besonders zu vermerken, 
bezw. den Betreffenden eine kurze, diesbezügliche, mit dem Dienststempel versehene Be— 
scheinigung mitzugeben. 
Letztere Bescheinigung kann für mehrere zu demselben Truppentheil Einberufene 
summarisch gegeben werden. 
2. Können Einberufene in den Fällen unter 1 den Gestellungsort ohne Gewährung Ausnahms- 
besonderer Mittel nicht erreichen, so find sie in das Landwehrbataillons-Stabsquartier weise Ent- 
Z Z Z „ „ » , sendung nach 
zu senden und mit den bis dahin zuständigen Gebührnissen zu versehen. dem Landwehr- 
Bataillons-= 
Stabsquartier.
	        
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