Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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des Bürgerlichen Gesetzbuchs erforderliche Genehmigung ertheilt, was hiermit zur 
össentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Dresden, am 20. August 1887. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Für den Minister: Für den Minister: 
Böttcher. Meusel. 
Gebhardt. 
  
Nr. 40. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die J. Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 31. August 1887. 
Nachdem eine der in § 63 unter Nr. 13 der Verfassungsurkunde in Verbindung mit 
Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde rc. betreffend, vom 
3. December 1868 bezeichneten Stellen der I. Kammer, und zwar im Erzgebirgischen 
Kreise, in Folge Niederlegung des Mandates seiten des zeitherigen Inhabers zur Er- 
ledigung gekommen, so ist von den Betheiligten eine Neuwahl zu bewirken. 
Es wird daher die baldige Vornahme der letzteren unter Bezugnahme auf die an 
den Vorsitzenden der Stände im Erzgebirgischen Kreise deshalb ergehende besondere Ver- 
fügung hiermit angeordnet. 
Dresden, am 31. August 1887. 
Ministerium des Innern. 
v. Nostitz-Wallwitz. 
Mutze.
	        
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