Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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die nächsten drei Jahreskurse, Unter-Tertia, Ober-Tertia, Unter-Sekunda, 
unter den oberen 
die drei letzten Jahreskurse, Ober-Sekunda, Unter-Prima, Ober-Prima 
derselben Anstalten. Für jedes einzelne Fach sind die Forderungen in Betreff der Höhe 
der Leistungen nach derjenigen Kategorie der Schulen bemessen, für welche die höheren 
Forderungen zu stellen sind. 
Für folgende Lehrgegenstände: Griechisch, Englisch, Physik, Chemie, Mineralogie 
werden mit Rücksicht auf die Stelle im Lehrkursus, an welcher der Unterricht in den— 
selben begonnen wird, nur zwei Stufen der Lehrbefähigung, die mittlere und die obere 
(2, 1) unterschieden. — Aus dem gleichen Gesichtspunkte findet für die Lehrbefähigung 
in Hebräisch und in der philosophischen Propädeutik eine Unterscheidung verschiedener 
Stufen nicht statt. 
Durch Zoologie 1, Botanik 1 ist, obgleich diese Fächer nicht einen selbständigen 
Unterrichtsgegenstand in den oberen Klassen bilden, diejenige Höhe der Prüfungsforder- 
ungen bezeichnet, welcher behufs Erwerbung eines Oberlehrerzeugnisses (§ 10) zu ent- 
sprechen ist. 
– 10. 
Abstufung der Gesammtzeugnisse. 
Das Gesammtergebniß der Prüfung, sofern dieselbe bestanden ist, hat zwei Stufen; 
entweder wird die wissenschaftliche Befähigung zu einer Oberlehrerstelle an einem Gym- 
nasium und an einer Realanstalt von neunjährigem Lehrkursus erworben, Oberlehrer- 
zeugniß, oder die wissenschaftliche Befähigung zu einer ordentlichen Lehrerstelle an 
diesen Anstalten, Lehrerzeugniß. 
Zur Erwerbung eines Oberlehrerzeugnisses ist erforderlich, daß ein Kandidat 
außer der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (8 8) in zwei als selbständig zu 
rechnenden (§ 11) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterrichte in allen 
Klassen und in zwei anderen Fächern (Nebenfächern) die Befähigung zum Unterrichte in 
den mittleren Klassen erwiesen, oder statt des letzteren Nachweises den der Lehrbefähigung 
in einem Nebenfache für die oberen Klassen erbracht hat. Jedoch bleiben hierbei die in 
* 11, Absatz 4 getroffenen Bestimmungen über die obligatorische Verbindung gewisser 
Nebenfächer in Geltung. 
Zur Erwerbung eines Lehrerzeugnisses ist erforderlich, daß ein Kandidat außer 
der Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (§ 8) in zwei als selbständig zu rechnenden 
(§ 11) Lehrfächern (Hauptfächern) die Befähigung zum Unterrichte in den mittleren 
Klassen und in zwei anderen Fächern (Nebenfächern) eine Lehrbefähigung und zwar in 
einem derselben ebenfalls für die mittleren Klassen nachgewiesen hat; in dem anderen 
Nebenfache reicht der Nachweis der Lehrbefähigung für die unteren Klassen aus.
	        
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