Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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gestellten Bedingungen wird die Lehrbefähigung in der philosophischen Propädeutik einer 
anderweiten Lehrbefähigung für die mittleren Klassen gleich gerechnet. 
– 13. 
Maß der Prüfungsforderungen. 
1. Religionsunterricht. 
A. Jeder der evangelischen Kirche angehörende Kandidat hat ohne Unterschied des 
Studiengebietes (§ 8) in einer mit ihm abzuhaltenden Unterredung zu erweisen, daß er 
der heiligen Schrift und den Hauptlehren seiner Konfession, sowie auch der Geschichte der 
christlichen Kirche in ihren hauptsächlichsten Begebenheiten nicht fremd geworden und der 
religiösen Grundlage der Pädagogik sich bewußt ist. 
Kandidaten, welche der katholischen Kirche angehören, haben sich durch ein amtliches 
Zeugniß ihrer Kirche darüber auszuweisen, daß sie eine dem entsprechende allgemeine Vor- 
bildung in ihrer Konfession besitzen. 
"B. 1. Zur Befähigung für den evangelischen Religionsunterricht in den 
unteren Klassen ist außerdem zu erfordern: Vertrautheit mit der biblischen Geschichte 
Alten und Neuen Testamentes, eingehendes Verständniß des Lutherischen (beziehungs- 
weise Heidelberger) Katechismus und Bekanntschaft mit dem evangelischen Kirchenliede, 
sowie mit der Einrichtung und Bedeutung des christlichen Kirchenjahres. 
2. Zur Lehrbefähigung für die mittleren Klassen ist außerdem zu verlangen: 
Kenntniß der Hauptsachen aus der biblischen Einleitung und Archäologie, eingehendere 
Bekanntschaft mit der Geschichte des apostolischen und des Reformationszeitalters, und 
Verständniß der Unterscheidungslehren der evangelischen Kirche auf Grund ihrer Be- 
kenntnisse. 
3. Zur Lehrbefähigung für die oberen Klassen ist überdies zu beanspruchen: 
Vertrautheit mit der biblischen Einleitung und der biblischen Theologie, Befähigung, 
selbständig das Alte und das Neue Testament in der Ursprache zu lesen und zu erklären, 
wissenschaftliche Kenntniß der christlichen Kirche, der evangelischen Glaubens= und Sitten- 
lehre und ihrer geschichtlichen Entwickelung, Bekanntschaft mit Bekenntniß und Verfassung 
anderer christlicher Religionsgemeinschaften und Verständniß für die praktischen Aufgaben 
und Ziele der evangelischen Kirche. 
– 14. 
2. Deutsche Sprache. 
1. Jeder Kandidat ohne Unterschied des Studiengebietes hat in der mündlichen 
Prüfung zu erweisen, daß er klassische Werke der neueren deutschen Litteratur mit Ver- 
1887. 23
	        
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