Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  75.  1915.  379

oder  anderen  Körpern,  gleichviel  unter  welchem  Namen  und  in  welcher
Zusammensetzung  sie  geliefert  werden,  dürfen  an  die  Verbraucher  nicht
teurer  als  zu  einem  Preise  von  47  /¾  für  100  kg  veräußert  werden.
Mischungen  gemäß  §  4  fallen  nicht  unter  diesen  Höchstpreis.
b)  Der  Höchstpreis  (letzter  Hand)  beträgt  für:
Reintoluol:  45,—  “  für  100  kg,
Solventnayhtha  I:  43—  "  *  .  ½
1  II:  33.—  7  77  1  77
Tylol:  43,  7  77  77  7“

§  8.  Der  Höchstpreis  schließt  die  Versendungskosten  ab  letzter  Lagerstelle  nicht  ein  und
gilt  für  Zahlung  Zug  um  Zug.  Wird  die  Zahlung  gestundet,  so  dürfen  bis
2  v.  H.  Jahreszinsen  über  Reichsbankdiskont  hinzugeschlagen  werden.

8  9.  Nicht  berührt  durch  die  Höchstpreisfestsetzung  werden:  die  gegenwärtig  vertraglich
festgelegten  Preisvereinbarungen  zwischen  den  Benzolgewinnungsanstalten
und  ihren  Abnehmern  und  die  Vereinbarungen  der  Heeresverwaltung  mit
bestimmten  Benzolgewinnungsanstalten  bezw.  deren  Interessenvertretung,
soweit  sie  die  Höchstpreise  nicht  überschreiten.

§  10.  Die  Benzolgewinnungsanstalten  haben  bis  zum  9.  jeden  Monats  der  Inspektion
des  Kraftfahrwesens  eine  Aufstellung  der  im  Vormonat  erzeugten  Benzolmengen
  nach  dem  ihnen  zugegangenen  Muster  einzureichen.

§5  11.  Mit  Gefängnis  oder  Geldstrafe
in  der  in  den  eingangs  genannten  Gesetzen  bestimmten  Höhe  wird  bestraft,
wer  dieser  Verordnung  zuwiderhandelt,  sofern  nicht  nach  allgemeinen
Strafbestimmungen  höhere  Strafen  verwirkt  sind.

§  12.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  1.  Mai  1915  in  Kraft.  Die  unterzeichnete
Kommando-Behörde  bestimmt  den  Zeitpunkt  des  Außerkrafttretens.

Altona,  den  1.  Mai  1915.

Der  stellv.  kommandierende  General  IX.  Armeekorps.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

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