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Auch ist auf jedem Gebiete, selbst wo dies in den 88 13 bis 25 nicht ausdrücklich
erwähnt ist, nach dem Maße der Ansprüche an die wissenschaftliche Ausbildung des
Kandidaten von demselben Bekanntschaft mit den wichtigeren litterarischen Hilfsmitteln
des Faches zu verlangen.
§ 28.
Form der Prüfung.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche geht der münd-
lichen voraus.
Die mündliche Prüfung ist öffentlich, vorbehältlich der Bestimmung über die Lehr-
probe in § 32. Auch kann unter Umständen für die in § 13 unter A, Absatz 1 vor-
geschriebene Unterredung von der Oeffentlichkeit der Prüfung abgesehen werden.
§ 29.
Schriftliche Hausarbeiten.
Zu häuslicher Bearbeitung erhält jeder Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem
philosophischen oder pädagogischen Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus jedem der Haupt-
fächer, in welchem er die Lehrbefähigung erwerben will (8 10, Absatz 2 und 3), eventuell
aus demjenigen Nebenfache, in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klassen er-
strebt (§ 10, Absatz 2). Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in solcher
Beziehung stehen, daß die Prüfungskommission die Gründlichkeit des Studiums derselben
durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur
eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung
mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete dürfen
keinem Kandidaten gestellt werden.
Die auf die klassische Philologie bezüglichen Arbeiten sind in lateinischer, die auf die
fremden neueren Sprachen bezüglichen in der betreffenden fremden, alle übrigen Arbeiten
in deutscher Sprache abzufassen.
Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer von sechs Wochen
bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich ergebenden Gesammtfrist sind die
schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungskommission einzureichen. Auf ein recht-
zeitig, d. h. mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Zeit, eingereichtes begründetes
Gesuch ist die Prüfungskommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen
Dauer zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittelung
der Prüfungskommission bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts
nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß der Prüfungskommission
rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch zugegangen ist, so hat die Kommission,
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