Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Auch ist auf jedem Gebiete, selbst wo dies in den 88 13 bis 25 nicht ausdrücklich 
erwähnt ist, nach dem Maße der Ansprüche an die wissenschaftliche Ausbildung des 
Kandidaten von demselben Bekanntschaft mit den wichtigeren litterarischen Hilfsmitteln 
des Faches zu verlangen. 
§ 28. 
Form der Prüfung. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Die schriftliche geht der münd- 
lichen voraus. 
Die mündliche Prüfung ist öffentlich, vorbehältlich der Bestimmung über die Lehr- 
probe in § 32. Auch kann unter Umständen für die in § 13 unter A, Absatz 1 vor- 
geschriebene Unterredung von der Oeffentlichkeit der Prüfung abgesehen werden. 
§ 29. 
Schriftliche Hausarbeiten. 
Zu häuslicher Bearbeitung erhält jeder Kandidat erstens eine Aufgabe aus dem 
philosophischen oder pädagogischen Gebiete, zweitens eine Aufgabe aus jedem der Haupt- 
fächer, in welchem er die Lehrbefähigung erwerben will (8 10, Absatz 2 und 3), eventuell 
aus demjenigen Nebenfache, in welchem er die Lehrbefähigung für die oberen Klassen er- 
strebt (§ 10, Absatz 2). Wenn zwei von dem Kandidaten gewählte Hauptfächer in solcher 
Beziehung stehen, daß die Prüfungskommission die Gründlichkeit des Studiums derselben 
durch eine Aufgabe erachtet ermitteln zu können, so ist es zulässig, für dieselben nur 
eine Aufgabe zu stellen. Mehr als drei Aufgaben zu schriftlicher häuslicher Bearbeitung 
mit Einrechnung der Aufgabe aus dem philosophischen oder pädagogischen Gebiete dürfen 
keinem Kandidaten gestellt werden. 
Die auf die klassische Philologie bezüglichen Arbeiten sind in lateinischer, die auf die 
fremden neueren Sprachen bezüglichen in der betreffenden fremden, alle übrigen Arbeiten 
in deutscher Sprache abzufassen. 
Zur Bearbeitung jeder der gestellten Aufgaben wird eine Zeitdauer von sechs Wochen 
bewilligt. Spätestens beim Ablaufe der hiernach sich ergebenden Gesammtfrist sind die 
schriftlichen Arbeiten zusammen an die Prüfungskommission einzureichen. Auf ein recht- 
zeitig, d. h. mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Zeit, eingereichtes begründetes 
Gesuch ist die Prüfungskommission ermächtigt, eine Fristerstreckung bis zu der gleichen 
Dauer zu gewähren. Etwaige weitere Fristerstreckung ist rechtzeitig durch Vermittelung 
der Prüfungskommission bei dem Ministerium des Cultus und öffentlichen Unterrichts 
nachzusuchen. Wenn eine gestellte Frist überschritten wird, ohne daß der Prüfungskommission 
rechtzeitig vor ihrem Ablaufe ein Erstreckungsgesuch zugegangen ist, so hat die Kommission, 
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