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einer Analyse oder einiger chemischer Experimente im Laboratorium nachzuweisen, sofern
nicht durch amtliche Zeugnisse der ausreichende Nachweis hierüber erbracht ist.
Die vorstehend Absatz 1 und 2 bezeichneten Leistungen haben der mündlichen Prüfung
vorauszugehen.
§ 32.
Lehrprobe.
Nach Erfolg der schriftlichen, aber noch vor der mündlichen Prüfung hat der Kandidat
noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Dieselbe
erfolgt unter Ausschluß der Oeffentlichkeit vor einer Deputation der Prüfungskommission.
Das Lehrfach, in welchem die Lehrprobe abgelegt wird (nicht den einzelnen Gegenstand),
hat der Kandidat aus den von ihm gewählten Hauptfächern (§ 11) selbst zu wählen.
§ 33.
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung.
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten eines Kandidaten (§§ 29, beziehungsweise 31)
bereits unzweifelhaft festgestellt ist, daß ihm in den von ihm nachgesuchten Fächern auch
nicht auf Grund eines etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrer-
zeugniß zuerkannt werden kann, oder wenn gegen die sittliche Unbescholtenheit des Kan-
didaten sich nachträglich (vergl. § 7, Absatz 3) erhebliche Zweifel ergeben haben, so ist
die Kommission ermächtigt, ihn von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen. In dem
letzteren Falle steht ihm frei, die Entscheidung des Ministeriums nachzusuchen (8 7,
Absatz 5).
l 34.
Mündliche Prüfung.
1. Einberufung.
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung, beziehungsweise zu der derselben voraus-
gehenden Klausurarbeit und Lehrprobe, erfolgt schriftlich.
Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge leistet, ohne um Aenderung des
Termins nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als begründet
anerkannten Weise gerechtfertigt zu haben, so ist dieselbe ermächtigt, die gestellten Auf-
gaben für erloschen und die eingelieferten Arbeiten für ungiltig zu erklären und für eine
erneute Meldung eine Frist bis zu sechs Monaten zu stellen (§ 29, Absatz 3).
§ 35.
2. Ausführung.
Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die an alle Kandidaten zu stellenden