— 148 —
Bezüglich der Nebenfächer kann der Kandidat von der in § 10, Absatz 2 am Schlusse
getroffenen Bestimmung für die Ergänzungsprüfung auch in dem Falle Gebrauch machen,
wenn dies für die erste Prüfung nicht geschehen ist. Hierüber hat der Kandidat bei seiner
Meldung das Erforderliche zu bemerken.
Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal, und zwar, dafern die Kommission, wozu
sie ermächtigt ist, nicht eine längere Frist bestimmt, frühestens nach Verlauf von sechs
Monaten nach der ersten Prüfung abgelegt werden.
8 40.
Erweiterungsprüfung.
Kandidaten, welche ein bedingungsloses (§ 36, Absatz 2) Oberlehrer= oder Lehrer-
zeugniß bereits erworben haben, ist es gestattet, durch eine Erweiterungsprüfung die für
einzelne Fächer ihnen zuerkannte Lehrbefähigung bezüglich der Klassenstufe (§ 9) zu er-
höhen und für andere Fächer die Lehrbefähigung hinzu zu erwerben.
Es ist statthaft, daß auf diesem Wege ein Lehrerzeugniß zu einem Oberlehrerzeugniß
erhöht wird.
Bezüglich der Zuständigkeit der Kommission gilt die Bestimmung in § 39, Absatz 1.
Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zweimal zugelassen werden.
8 41.
Zeugniß.
Ueber jede Wiederholungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung ist, dieselbe
mag bestanden sein oder nicht, ein Zeugniß auszustellen.
Das Zeugniß hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf die bereits voraus-
gegangene Prüfung, beziehungsweise die vorausgegangenen Prüfungen, Bezug zu nehmen
und den zusammenfassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen.
842.
Probejahr.
Durch das Zeugniß über die bestandene Prüfung erwirbt der Geprüfte die Kandi—
datur für das höhere Schulamt; zum Erweise der Anstellungsfähigkeit ist dasselbe durch
Ablegung des Probejahres zu ergänzen. Wegen Zuweisung an eine bestimmte Lehr-
anstalt haben sich die Kandidaten, welche dem Königreich Sachsen angehören, unter
Einreichung ihrer Zeugnisse, mit einem schriftlichen Gesuche an das Ministerium zu
wenden.