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§ 169e.
In allen Fällen der Zwangsversteigerung eines Bergbaurechts sowie im Falle des
§ 169c erfolgt der Zuschlag auf das Höchstgebot ohne Rücksicht auf dessen Höhe.
Wird für das Bergbaurecht ein Gebot nicht erlangt, so sind die etwa vorhandenen
Zubehörungen, soweit sie nicht unter die Bestimmung in § 171 Absatz 2 fallen, auf
Antrag eines Hypothekengläubigers besonders auszubieten.
§ 171.
Das Erlöschen eines Bergbaurechts ist auf dem für dasselbe eröffneten Grundbuchs-
folium, beim Kohlenabbaurecht auch auf dem Grundbuchsfolium des Oberflächengrund-
stücks von Amtswegen zu verlautbaren.
Von dem Berggebäude dürfen unter oder über Tage liegende Vorrichtungen nur
insoweit weggenommen werden, als dadurch nicht nach dem Ermessen des Bergamts
Brüche oder sonstige Gefahren für die Oberfläche und deren Bewohner oder für andere
Berggebäude entstehen können.
Zuwiderhandlungen verpflichten zum Ersatze des dadurch verursachten Schadens und
zu den erforderlichen Wiederherstellungen.
Alle sonstigen Zubehörungen bleiben, sofern nicht deren Versteigerung stattgefunden
hat, Eigenthum des bisherigen Berechtigten, unbeschadet der daran bestehenden Rechte
Dritter. Etwa vorhandene unbewegliche Zubehörungen erhalten ein neues Folium im
Grund= und Hypothekenbuch. Die am erloschenen Bergbaurecht begründet gewesenen
hypothekarischen Forderungen sind von Amtswegen auf dem neuen Folium einzutragen,
jedoch mit Ausschluß der etwa ungetilgten Betriebsvorschüsse der in § 53 gedachten Art.
Artikel II.
Besondere Bestimmungen, die Grundbuchsfolien für Bergbaurechte betreffend.
1.
Für die Bergbaurechte an den im Bezirk eines Amtsgerichts gelegenen Grundstücken
kann ein eigenes Grund= und Hypothekenbuch gehalten werden.
82.
Die Anlegung eines besonderen Foliums für Zubehörungen in dem in § 111 der
Verordnung, das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar
1865 gedachten Fall findet nur dann statt, wenn die Zubehörung in einem Grundstück
besteht.