Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

— 39 — 
& 26. Das Erlöschen des Bergbaurechts ist im Falle des § 169b Absatz 4 des 
Gesetzes ohne Weiteres, im Falle des § 169 alsbald nach Eintritt der Rechtskraft der 
Entscheidung des Bergamts oder nach Verwerfung des gegen dieselbe eingewendeten 
Rechtsmittels zu verlautbaren. In dem Falle des § 169e verbunden mit § 5 2a des 
Gesetzes sowie bei der gänzlichen oder theilweisen Aufgabe eines Bergbaurechts und der 
rechtskräftigen Entziehung eines verliehenen Bergbaurechts (§ 169b Satz 1 des Gesetzes) 
darf dagegen der Löschungseintrag, und zwar auch dann, wenn das Bergbaurecht mit 
Hypotheken nicht belastet ist, nicht vor Ablauf der in § 169b Absatz 2 gedachten Frist 
erfolgen. 
Ist die Grund= und Hypothekenbehörde, welcher die Führung des Foliums für das 
erloschene Kohlenbergbaurecht oblag, nicht zugleich diejenige, welche für das Oberflächen- 
grundstück zuständig ist, so hat die Erstere der Letzteren eine beglaubigte Abschrift des 
Löschungseintrags mitzutheilen. 
& 27. Besteht für unbewegliche Zubehörungen des erloschenen Bergbaurechts ein 
besonderes Folium im Grundbuche einer anderen Grund= und Hyvpothekenbehörde als 
derjenigen, in deren Grundbuche das Bergbaurecht selbst sein Folium hatte, so ist die 
Erstere von der Schließung des Foliums für das Bergbaurecht (§ 215 der Verordnung, 
das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betreffend, vom 9. Januar 1865) und von 
den auf diesem Folium etwa eingetragen gewesenen hypothekarischen Forderungen in 
Kenntniß zu setzen. Auf dem Folium der Zubehörungen ist gleichzeitig mit der nach 
Maßgabe des Schlußsatzes von § 171 des Gesetzes erforderlichen Eintragung dieser 
Hypotheken der Wegfall des Zubehörigkeitsverhältnisses zu verlautbaren. 
Zu Artikel lI. 
& 28. Die Anlegung eines eigenen Grund= und Hypothekenbuchs für Bergbaurechte 
bedarf der Genehmigung des Justiz-Ministeriums. Ob in dieses Grund= und Hypotheken- 
buch auch die für Bergbaurechte bereits vorhandenen Grundbuchsfolien unter Schließung 
der letzteren zu übertragen seien, unterliegt gleichfalls der Entschließung des Justiz- 
Ministeriums. 
§6#29. Bestreitet der Berechtigte, daß das Grubenfeld zu einem und demselben Be- 
triebe gehöre oder für einen einheitlichen Betrieb bestimmt sei, so ist vor der Anlegung 
des Foliums die Entscheidung des Bergamts einzuholen. 
Zu Artifel III. 
* 30. Die Grund= und Hypothekenbehörden haben alsbald nach dem Inkrafttreten 
des Gesetzes ein Verzeichniß aller von Grundstücken ihres Bezirks abgetrennten Kohlen- 
Zu § 171. 
Zu 8 1. 
Zu § 4. 
8½ § 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.