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Nr. 60. Verordnung,
die Einführung einer neuen thierärztlichen Arzneitare betreffend;
vom 15. Dezember 1887.
Naochdem auf Anordnung des Ministeriums des Innern eine neue thierärztliche
Arzneitaxe aufgestellt worden und unter dem Titel:
„Thierärztliche Arzneitaxe für das Königreich Sachsen.
Sechste Auflage.“
in der Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold und Söhne hier erschienen ist, so wird
Solches hierdurch bekannt gemacht und Nachstehendes verordnet:
& 1. Alle Apotheker des Landes haben vom 1. Januar 1888 an ihre Forderungen
für thierärztliche Arzneimittel, beziehentlich pharmazeutische Arbeiten und Gefäße genau
nach Maßgabe dieser Taxe und ihrer Nachträge, deren Erscheinen jedesmal im Dresdner
Journal und in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, einzurichten, dabei
auch den in der ersteren und eventuell in den letzteren enthaltenen allgemeinen Bestimm-
ungen nachzugehen.
Auch haben die Apotheker bei 30.4 Strafe dafür zu sorgen, daß die Taxe nebst
deren Nachträgen, welche dem Hauptexemplare anzuheften sind, in der Offizin zu Jeder-
manns Einsicht bereit liegt.
2. Diese Taxe und deren Nachträge haben auch bei der Feststellung bezüglicher
Liquidationen der Thierärzte zum Anhalt zu dienen.
#3. Ueberschreitungen der Taxe und ihrer Nachträge sind mit Geldstrafe bis zu
150• 4 148, 8 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich) zu belegen.
& 4.Alle früheren, die thierärztliche Arzneitaxe betreffenden Vorschriften werden
andurch aufgehoben.
Dresden, am 15. Dezember 1887.
Ministerium des Innern.
v. Nostitz-Wallwictz.
Körner.
Druck und Verlag der Köntal. Hofbuchdruckerer von E. J. Meinvold & Sobne. Dresden.