Metadata: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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. 4. 
Die Anzeige bat in der Regel von sämmtlichen hierzu Verpflichteren (5. 3) münd- 
lich, und, insoweit es sich bei Errichtung eines neuen Geschäfts, bei der Annahme einer 
neuen Firma und beim Eintritt eines neuen Theilhabers um eine neue Unterschrift han- 
delt, unter Ueberreichung eines, außer der Zeichnung der Firma, die volle Namensun. 
verschrift der betreffenden Theilhaber enthaltenden Exemplares des zu erlassenden Eirkular 
oder an dessen Statt eines, unter geeigneter Ueberschrist in gleicher Maße auogefertigten 
Blaltes zu geschehen. 
Jedoch bleibt denen, welche durch Alwesenheit zu diesem Zwecke persönlich vor dem 
Kreisrath zu erscheinen bebindert sind, nachgelassen, statt der in solcher Maße zu bewir- 
kenden Erklärung an ibrem Wohn= oder Aufenthaltsorte sich vor Gericht oder auf eine 
sonst nach den betreffenden Landesgesetzen gleich gültige Welse zu dieser ihrer Namensun- 
terschrist zu bekennen und das anerkannte Exemplar des Cirkulars oder besonderen Blat- 
les einzureichen, sowie, insoweit es eines solchen Anerkenntnisses nicht bedarf, die Anzeige 
durch gehörig legitimirte Bevollmächilgte bewinken zu lassen. 
8. 5. 
Der Kreisrath hat hierauf 
1) über die in vorgedachter Maße muͤndlich bewirkte Anzeige ein von den Erschienenen 
mit zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen; 
2) zu prüfen, ob die Führung der angezeigten Firma nach Maßgabe dieser Orenung 
stanhaft sei, und falls ein Bedenken nicht entgegensteht, auch ein Widerspruch da- 
hegen nicht vorliegt, die Genehmigung hierzu mittelst eines Erlaubuißscheines zu 
ertheilen; 
3) das zweite Exemplar des Eirkulars oder Blattes zu den über das Fl#nawesen zu 
baltenden Akten zu nehmen und ein genaues alphabetisches Register über die be- 
stehenden Firmen zu halten; 
4) im Fall ein Geschäft an mehreren inländischen Orten verthrilt ist E. 2) glelchzeltig 
dem betreffenden Kreisrath Nachricht von der Anzeige und der erfolgten Erlauk= 
niWertheilung zu ertheilen; 
5) auf Ersordern den Justizbehörden jedes Mal das Nötbige über die kestehenden 
Firmen und deren Inhaber mitzutheilen; 
6) denjenigen, die ein Interesse daran haben, auf Ansuchen die Esnsicht der einge- 
reichten Cirkulare oder Vläuer zu gestaten, 
8. 6. 
Der Kreisrath hat serann am Schlusse jeden Jahres eine kurze Nachricht ven den
	        
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