fullscreen: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Organe, Herz, Leber, Nieren, Blutungen und blutigseröse Ergießungen in den 
Körperhöhlen gefunden werden (so namentlich bei Diphtheritis der Kälber, bran— 
diger Bräune, schweren Fällen der Kopfkrankheit der Rinder, Nierenentzündungen), 
dagegen ausgenommen die nervöse oder paralytische Form des Gebärfiebers; 
h) bei Thieren, welche wegen erheblicher Verletzung geschlachtet werden, wenn die 
Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und bei der 
Section ausgedehnte Blutungen, Zertrümmerung von Gewebe, Austritt von 
Nr. 25. Bekanntmachung, 
die Verlegung der Münze betreffend; 
vom 23. Mai 1887. 
  
Nachdem die Königlich Sächsische Münzstätte von Dresden nach den Muldner Hütten 
bei Freiberg verlegt, daselbst eine „Verwaltung der Königlichen Münze“ errichtet und 
diese dem Oberhüttenamte zu Freiberg unterstellt worden ist, wird dies hierdurch mit 
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach der Verordnung vom 
4. Juni 1884, Maßregeln gegen Münzfälschungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 170), 
an das Münzamt zu richtenden Mittheilungen vom 1. Juni dieses Jahres ab der Ver- 
waltung der Königlichen Münze auf den Muldner Hütten bei Freiberg zu machen sind. 
Dresden, den 23. Mai 1887. 
Finanz-Ministerium. 
Frhr. v. Könneritz. 
Dietzel. 
  
Nr. 26. Verordnung, 
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbaunung der nachgedachten 
Eisenbahn betreffend; 
vom 24. Mai 1887. 
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom 
27. Februar 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern
	        
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