— 76 —
Organe, Herz, Leber, Nieren, Blutungen und blutigseröse Ergießungen in den
Körperhöhlen gefunden werden (so namentlich bei Diphtheritis der Kälber, bran—
diger Bräune, schweren Fällen der Kopfkrankheit der Rinder, Nierenentzündungen),
dagegen ausgenommen die nervöse oder paralytische Form des Gebärfiebers;
h) bei Thieren, welche wegen erheblicher Verletzung geschlachtet werden, wenn die
Schlachtung später als 12 Stunden nach der Verletzung erfolgt ist und bei der
Section ausgedehnte Blutungen, Zertrümmerung von Gewebe, Austritt von
Nr. 25. Bekanntmachung,
die Verlegung der Münze betreffend;
vom 23. Mai 1887.
Nachdem die Königlich Sächsische Münzstätte von Dresden nach den Muldner Hütten
bei Freiberg verlegt, daselbst eine „Verwaltung der Königlichen Münze“ errichtet und
diese dem Oberhüttenamte zu Freiberg unterstellt worden ist, wird dies hierdurch mit
dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die nach der Verordnung vom
4. Juni 1884, Maßregeln gegen Münzfälschungen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 170),
an das Münzamt zu richtenden Mittheilungen vom 1. Juni dieses Jahres ab der Ver-
waltung der Königlichen Münze auf den Muldner Hütten bei Freiberg zu machen sind.
Dresden, den 23. Mai 1887.
Finanz-Ministerium.
Frhr. v. Könneritz.
Dietzel.
Nr. 26. Verordnung,
die Abtretung von Grundeigenthum zu Erbaunung der nachgedachten
Eisenbahn betreffend;
vom 24. Mai 1887.
Mit Allerhöchster Genehmigung und auf Grund der in der ständischen Schrift vom
27. Februar 1886 ertheilten Ermächtigung wird von dem Ministerium des Innern