Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1887. (53)

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Die letztere behält sich jedoch vor, zu einem ihr geeignet erscheinenden Zeit— 
punkte, vor oder nach dem 1. April 1888, nach vorheriger Mittheilung des dies— 
bezüglichen Vorhabens an die Königlich Sächsische Regierung die Herabsetzung 
der Zinsen der vorgedachten Anleihe herbeizuführen, ferner diese Anleihe zur 
Rückzahlung zu kündigen, sowie auch den Inhabern der Schuldverschreibungen 
derselben die Rückzahlung der Schuldbeträge oder den Umtausch gegen Staats- 
schuldverschreibungen anzubieten und die Bedingungen des Angebots festzusetzen. 
Die Königlich Sächsische Regierung hat der Königlich Preußischen Regierung 
ihren Antheil an den zur Durchführung der fraglichen Finanzoperationen in 
Preußischen Staatsschuldverschreibungen, bezw. in baarem Gelde erforderlichen 
Mitteln rechtzeitig zu überweisen. 
Sofern die Höhe der in diesem Artikel gedachten, von der Königlich Sächsischen 
Regierung zu überweisenden Entschädigungsbeträge sich zur Zeit der Fälligkeit 
noch nicht genau ermitteln lassen sollte, hat die Königlich Sächsische Regierung — 
vorbehaltlich der späteren endgiltigen Regelung — den von Preußen vorläufig 
liquidirten Betrag zur Verfügung zu stellen. 
Artikel 5. 
Die beim Abschluß des Geschäftsjahres 1887/88 sich ergebenden Bestände der 
Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie ein etwaiger Ueberschuß der Einnahmen über die 
Ausgaben beim Baufonds nebst den noch aufkommenden Erträgnissen dieser Fonds, ferner 
die am 1. April 1888 vorhandenen Betriebsmittel und Materialienbestände werden, 
letztere unter Anrechnung des Buchwerthes, nach Verhältniß der Antheile am Kaufpreise 
vertheilt. Sollte eine anderweite Vertheilung der Betriebsmittel vereinbart werden oder 
die Verwendung von Stahlschienen auf den beiderseitigen Bahnstrecken auch nicht an- 
nähernd deren Längenverhältnissen entsprechend stattgefunden haben, so erfolgt eine Aus- 
gleichung bei Berechnung der Antheile am Erneuerungsfonds. 
Sofern der Baufonds mit einem Defizit abschließen sollte, wird dasselbe von beiden 
Theilen nach dem Verhältnisse der Antheile am Kaufpreise gedeckt. 
Die unbegebenen Prioritäts-Obligationen der Gesellschaft werden vernichtet. 
Artikel 6. 
Die von der Königlich Preußischen Regierung nach dem Erwerbe der Berlin- 
Dresdener Eisenbahn etwa bewirkten Meliorationen der Strecke Dresden-Elsterwerda 
kommen bei Bemessung der Entschädigung in Zuschlag, wogegen etwaige Deteriorationen 
in Abzug gebracht werden.
	        
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