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bahnbehörde; insoweit dieselben aber in dem andern Staatsgebiete stationirt sind, haben
sie einen Revers zu unterzeichnen, in welchem sie in gleicher Kraft mit einer förmlichen
Eidesleistung sich verpflichten, den Gesetzen des betreffenden Staatsgebiets und den all—
gemeinen Verordnungen der betreffenden kompetenten Landesbehörden genau und pünkt—
lich nachzukommen. Diese Reverse werden der betreffenden Regierung überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Qualification auf
Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht genommen werden.
Art. V.
Beide kontrahirende Regierungen werden auf denjenigen Stationen oder Haltestellen,
wo es Seitens der betreffenden Territorialregierung für erforderlich erachtet wird, eine
geeignete Lokalität zum Polizeibureau einrichten, möbliren, in gutem Stande erhalten
und für deren Beleuchtung, Heizung und Reinigung sorgen, nicht minder die zum Dienste
auf der Eisenbahn und den Bahnhöfen bestimmten Polizeibeamten, ingleichen alle Mit-
glieder der Gendarmerie, welche sich durch Dienstkleidung oder sonst als solche ausweisen,
bei Dienstreisen innerhalb des Staatsgebietes, welchem dieselben angehören, frei befördern.
Art. VI.
Hinsichtlich der Anlegung neuer Stationen und Haltestellen an den im Gebiete des
andern Staates gelegenen Bahnstrecken wird den etwaigen Wünschen der Regierung des
letzteren thunlichst entsprochen werden.
Die Projecte für neue Bahnhöfe und Haltestellen, sowie für umfassendere Veränder-
ungen bestehender Bahnhöfe und Haltestellen, ferner für Verlegungen freier Strecken
werden der betreffenden Territorialregierung zur Prüfung vom Standpunkte der landes-
polizeilichen Interessen vorgelegt werden.
Die Aufhebung bestehender Verkehrsplätze oder die Einziehung einzelner ganzer
Bahnstrecken wird nicht ohne Zustimmung der betreffenden Territorialregierung beschlossen
werden.
Die technische Aufsicht über den Betrieb und den betriebsfähigen Zustand der Bahnen
steht derjenigen Regierung zu, welche den Betrieb derselben leitet.
Art. VII.
Die Festsetzung der Fahrpläne und Tarife steht jeder der beiden Regierungen hin-
sichtlich der in Ihrem Eigenthum befindlichen Bahnlinien zu.
Die Fahrpläne der in dem einen Staatsgebiete gelegenen Eisenbahnstrecken werden,
soweit dies durch den einheitlichen Betrieb auf der Strecke Berlin-Dresden sich nicht schon
von selbst ergiebt, jedenfalls in thunlichste Uebereinstimmung mit den Fahrplänen der an-
1887. 12