Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 111 — 
Nr. 28. Gesetz, 
einige Abänderungen des Hausgesetzes betreffend; 
vom 13. April 1888. 
W#n, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
2. K. 2c 4 
haben, soweit nöthig unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, die nachstehenden Ab- 
änderungen Unseres Hausgesetzes vom 30. December 1837 beschlossen. 
Die 8§ 55, 56 und 57 des Hausgesetzes werden hiermit aufgehoben. An ihre 
Stelle treten folgende Bestimmungen: 
&b5t#. Privateigenthum des Königs ist alles dasjenige, was derselbe vor der Ge- 
langung zum Throne bereits besessen hat, sowie dasjenige Vermögen, was er während 
seiner Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm darüber die freie Dis- 
position unter den Lebenden und auf den Todesfall zu. 
& 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht disponirt, so wächst dasselbe bei 
seinem Ableben dem Hausfideikommisse zu. 
§& 57J. Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem König die freie Disposition 
unter den Lebenden zu, bei seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfidei- 
kommisse anheim. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches 
Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 13. April 1888. 
Albert. 
Alfred Graf von Fabrice. 
Hermann von Nostitz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
- Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz.