Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
8. Stück vom Jahre 1888. 
  
  
Inhalt: Nr. 30. Gesetz, die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betr. S. 113. — Nr. 31. Ver- 
ordnung, die Gebühren für Erhebung der Einkommensteuer 2c. betr. S. 118. — Nr. 32. Verordnung, 
die Expropriation von Grundeigenthum für Erweiterung der Eisenbahnstation Remse betr. S. 119. — Xr. 33. 
Bekanntmachung, eine Anleihe der Actiengesellschaft „Bautzener Brauerei und Mälzerei“ betr. S. 120. — 
Nr. 34. Gesetz, die Herabsetzung des Zinsfußes bei der Landeskultur-Rentenbank betr. S. 121. — Jr. 35. 
Ausführungsverordnung dazu. S. 122. — Nr. 36. Bekanntmachung, eine Anleihe der „Actien-- 
Bierbrauerei Meißner Felsenkeller“ betr. S. 127. 
  
Nr. 30. Gesetz, 
die Fürsorge für Beamte infolge von Betriebsunfällen betreffend; 
vom 9. April 1888. 
Wa, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 
1512 1 2. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was folgt: 
& 1. Beamte der Staats-Civilverwaltung, welche in reichsgesetzlich der Unfall- 
versicherung unterliegenden Betrieben beschäftigt sind, erhalten, wenn sie infolge eines 
im Dienst erlittenen Betriebsunfalls dauernd dienstunfähig werden, als Pension sechs- 
undsechzigzweidrittel Procent ihres jährlichen Diensteinkommens, soweit ihnen nicht nach 
anderweiter Bestimmung ein höherer Betrag zusteht. 
Personen der vorbezeichneten Art erhalten, wenn sie infolge eines im Dienst er- 
littenen Betriebsunfalls nicht dauernd dienstunfähig geworden, aber in ihrer Erwerbs- 
fähigkeit beeinträchtigt worden sind, bei ihrer Entlassung aus dem Dienste als Pension: 
1. im Falle völliger Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben den im ersten Ab- 
satze bezeichneten Betrag; 
  
Ausgegeben zu Dresden den 19. Mai 1888. 20