Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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84 Absatz 3 erwähnten Kassen, gegen ihn erkannt oder wegen dessen ihm die Fähigkeit 
zur Beschäftigung in einem öffentlichen Dienstzweige aberkannt worden ist. 
Hierbei leiden die Vorschriften in 88 15 bis 34 des Gesetzes vom 3. Juni 1876, 
einige Abänderungen der gesetzlichen Bestimmungen über die Verhältnisse der Civil— 
staatsdiener betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 239), auf alle in § 1 bezeichneten Beamten 
Anwendung. 
§ 6. Ansprüche auf Grund dieses Gesetzes sind, soweit deren Feststellung nicht von 
Amtswegen erfolgt, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach 
dem Eintritt des Unfalls bei der dem Verletzten unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde 
anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zu- 
gleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar ge- 
worden sind, oder daß der Berechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außer- 
halb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist. 
Jeder Unfall, welcher von Amtswegen oder durch Anmeldung der Betheiligten einer 
vorgesetzten Dienstbehörde bekannt wird, ist sofort zu untersuchen. Den Betheiligten ist 
Gelegenheit zu geben, selbst oder durch Vertreter ihre Interessen bei der Untersuchung 
zu wahren. 
& 7. Soweit vorstehend nichts Anderes bestimmt ist, finden auf die nach 8§ 1 
und 2 zu gewährenden Bezüge die gesetzlichen Bestimmungen über die Pensionen der 
Staatsdiener und ihrer Hinterlassenen mit der Maßgabe Anwendung, daß der Berech- 
nung der Pension das von dem Beamten zuletzt bezogene gesammte Diensteinkommen, so- 
weit es nicht zur Bestreitung von Repräsentations= oder Dienstaufwandskosten gewährt 
worden ist, zu Grunde gelegt wird. 
Die nach §§ 1 und 2 zu gewährenden Pensionen und Renten treten an die Stelle 
derjenigen Pensionen, welche den Betheiligten auf Grund anderweiter Bestimmung zu- 
stehen, soweit nicht die letzteren Beträge die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu gewähren- 
den Bezüge übersteigen (§ 1 Absatz 1, § 2 Absatz 3 und § 4 Absatz 3). 
§#8. Die in §§ 1 und 2 bezeichneten Personen können einen Anspruch auf Ersatz 
des durch den Unfall (8 1) erlittenen Schadens gegen den Staat überhaupt nicht und 
gegen die Betriebsleiter, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiter- 
aufseher derjenigen Betriebsverwaltung, in deren Dienst sie den Unfall erlitten haben, 
nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß 
diese den Unfall vorsätzlich herbeigeführt haben. 
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