Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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88. 
Liegen gegen die Zulassung des Maschinenbaubeflissenen keine Bedenken vor, so 
ordnet das Finanz-Ministerium seine Ueberweisung an die Generaldirection der Staats— 
eisenbahnen zur Beschäftigung in einer von ihr zu bestimmenden Staatseisenbahn-Werk— 
stätte an. 
Die Ablehnung des Gesuchs um Ueberweisung kann auch erfolgen, wenn es an 
Gelegenheit zu zweckentsprechender Beschäftigung fehlt. 
89. 
Wünscht ein Maschinenbaubeflissener in einer bestimmten Staatseisenbahn-Werkstätte 
oder in einer Privatwerkstätte zu seiner Vorbildung einzutreten, so hat er dies in dem 
an das Finanz-Ministerium zu richtenden Gesuche (§ 7) zum Ausdruck zu bringen und 
letzteren Falls die Erklärung des betreffenden technischen Leiters über seine Bereitwillig- 
keit, den Baubeflissenen nach Maßgabe der Bestimmung im § 10, Absatz 2 auszubilden, 
beizufügen. 
Ob ein solcher Wunsch Berücksichtigung finden könne, hängt vom Ermessen des 
Finanz-Ministeriums ab. 
810. 
Die Maschinenbau-Eleven sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanz-Ministe— 
riums und der Generaldirection der Staatseisenbahnen sowie des Maschinenbeamten, 
welchem sie zur praktischen Vorbildung überwiesen sind, Folge zu leisten. 
Während des für die praktische Beschäftigung bestimmten Jahres sollen dieselben in 
einer Maschinenwerkstätte arbeiten und dabei mit der Handhabung der Werkzenge der 
Modelltischler, Former, Schmiede, Dreher und Schlosser sich vertraut machen. 
11. 
Zeigt sich ein Maschinenbau-Eleve wegen Mangels an natürlichen Anlagen, wegen 
körperlicher Schwäche oder Gebrechen, wegen Unfleißes, Unzuverlässigkeit oder wegen 
unwürdiger Führung ungeeignet für den höheren technischen Staatsdienst, so kann das 
Finanz-Ministerium den Ausschluß desselben von der weiteren Vorbildung für diesen 
Dienst verfügen. 
12. 
Die Zeit, während welcher ein Maschinenbau-Eleve durch Krankheit oder militärische 
Dienstleistungen dem Vorbildungsdienste entzogen war, ist auf die vorgeschriebene Dauer 
desselben in Anrechnung zu bringen, soweit sie den Zeitraum von vier Wochen nicht 
übersteigt.
	        
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