Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
3. Stück vom Jahre 1888. 
  
  
Inhalt: Nr. 6. Gesetz, die Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben betr. S. 21. — Nr. 7. 
Verordnung, vorläufige Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetz über Aenderungen der Wehrpflicht vom 
11. Februar 1888 betr. S. 23. 
  
Nr. 6. Gesetz, 
die Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben betreffend; 
vom 10. Februar 1888. 
Wag. Albert, von GOTITES Gnaden König von Sachsen 
2c r 20. 12 
verordnen hiermit wegen Heranziehung von Militärpersonen zu örtlichen Abgaben unter 
Aufhebung der deshalb unter dem 8. März 1887 erlassenen provisorischen Verordnung 
mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
& 1. Militärpersonen sind in Bezug auf Heranziehung zu den Gemeindelasten — 
einschließlich derjenigen für Kirchen= und Schulzwecke —, welche auf den Grundbesitz 
und das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt 
werden, den allgemein geltenden Vorschriften unterworfen. 
Dies gilt auch von dem Einkommen der Militärärzte aus ihrer Civilpraxis. 
&2. Rüäcksichtlich der persönlichen Anlagen für Kirchen= und Schulzwecke bewendet 
es bei der Bestimmung in § 8 unter c des Gesetzes, die Aufbringung des Bedarfs für 
Kirchen= und Schulzwecke betreffend, vom 12. December 1855 (G.= u. V.-Bl. S. 659), 
  
  
  
Ausgegeben zu Dresden den 5. März 1888. 6
	        
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