— 424 —
an der Grenzstation werden die Wagen unter den Augen der Zollbeamten abgeladen,
welche davon Ueberzeugung zu nehmen haben, daß in den Wagen nichts zurückbleibt.
Bei dem Abladen werden gesondert:
a) die im Grenzort bleibenden Postgüter,
b) die weitergehenden Postgüter, und
c) das etwaige Passagiergut.
Die eingegangenen Inhaltserklärungen zu den Postgütern und die Postkarten werden
den Zollbeamten vorgelegt.
Die Begleitbriefe sind von den Zollbeamten nur dann einzusehen, wenn die Inhalts—
erklärungen fehlen und daher Revisionsnoten (8 3) auszufertigen sind, oder wenn sonstige
Umstände es nothwendig erscheinen lassen, auf die Begleitbriefe zurückzugehen.
Das Passagiergut, welches die mit der Post vom Auslande kommenden Reisenden
bei sich führen, wird von den Zollbeamten auf der Grenzstation in Gegenwart der Reisenden,
welchen das Gut gehört, geöffnet und revidirt.
Von den etwa vorgefundenen zollpflichtigen Gegenständen wird zur Stelle der Ein—
gangszoll erhoben, zu welchem Zweck die in das Postlokal abgeordneten Zollbeamten ein
besonderes Heberegister zu führen haben. Die Abfertigung ist thunlichst zu beschleunigen.
3. Es werden Marken von rothem Papier in größerem und kleinerem Format mit
der Aufschrift „Zollstück“ geliefert, mit denen die Poststücke, welche der Vorabfertigung
unterlegen haben, zu bekleben sind. Die Marken in kleinerem Format sind zur Be—
klebung kleiner Poststücke zu verwenden.
Ein angemessener Vorrath ist von den betreffenden Zollstellen im Voraus mit einem
schwarzen Abdruck des Dienststempels zu versehen.
Bei dem Bekleben der Poststücke mit der Zollmarke ist darauf zu achten, daß die
Postzeichen auf den Poststücken dadurch nicht berührt werden.
Nach erfolgter zollamtlicher Vorabfertigung sind der Postbehörde die Packete zurück—
zuliefern und die dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten zu überweisen.
Diejenige Postanstalt, welche Sendungen vom Zollauslande zuerst umspedirt, ver—
merkt auf die Vorderseite des Begleitbriefs mit blauer Tinte ein großes A und die Zahl
der zu dem Packete gehörigen Inhaltserklärungen oder Revisionsnoten.
5. Zu § 6.
Ueber den Empfang der Poststücke nebst den dazu gehörigen Inhaltserklärungen oder
Revisionsnoten wird von der Zoll= oder Steuerstelle, welche die schließliche Abfertigung
zu bewirken hat, eine Bescheinigung ertheilt.
Die Form dieser Bescheinigung ist nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse zu
regeln.