Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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ein Zoll- oder Steueramt befindet, welches zur Erledigung von Begleitscheinen I all- 
gemein befugt oder besonders ermächtigt worden ist, unter folgenden Bedingungen be- 
willigt werden: 
1. Das auf Begleitschein I in für jede einzelne Begleitscheinpost stets gleichmäßigen 
Gebinden zu beziehende Salz wird vom Händler in einen für diesen Zweck 
deklarirten, unter seinem alleinigen Verschluß stehenden Raum gebracht, ohne 
daß das Salz dem Empfangsamt vorgeführt zu werden braucht. 
2. Der Händler hat für die auf dem Salz haftende Abgabe Sicherheit zu bestellen 
und auf die Abfertigung zur Durchfuhr, sowie auf Denaturirung zu verzichten. 
Das Salz lagert in der Niederlage auf Gefahr des Händlers, so daß er weder 
für Schwindung noch für Vernichtung durch Feuer, Wasser oder sonstige Ereig- 
nisse Steuererlaß verlangen kann. 
3.Der Begleitschein ist rechtzeitig dem Empfangsamt vorzulegen, welches die darin 
verzeichnete Salzmenge in das Niederlage-Register einträgt und den Begleit- 
schein durch die Bescheinigung dieser Eintragung erledigt. 
4. Der Niederleger hat über den Verkauf Buch zu führen, Ende jeden Monats den 
Absatz zu deklariren und nach Feststellung des Sollbestandes die Salzabgabe zu 
zahlen. 
5. Unrichtige Buchführung oder Deklaration hat Ordnungsstrafe, nach Umständen 
Widerruf des Zugeständnisses zur Folge. 
15. 
Bezüglich der steuerlichen Behandlung von Soole und Mutterlange (§ 10 Absatz 6 
und § 11) gelten folgende Bestimmungen: 
1. Alle Soolquellen, Soolbrunnen 2c. stehen unter allgemeiner steuerlicher Aufsicht. 
2. Soolbrunnen, welche zur Salzbereitung oder zu sonstigen gewerblichen Zwecken 
gar nicht benutzt werden, sind, wenn thunlich, dem Publikum durch feste Ver- 
deckung ganz unzugänglich zu machen. 
3. Soole kann zu Bädern in größere Badeanstalten auf Bescheinigung der Besitzer, 
an einzelne Personen auf Bescheinigung des Hausarztes, in welcher die Zahl der 
Bäder oder die Menge der Soole annähernd vermerkt ist, von dem betreffenden 
Salzsteueramt oder, wo ein solches nicht besteht, von dem betreffenden Hauptzoll= 
oder Hauptsteueramt verabfolgt werden. 
4. Mutterlauge, welche höchstens 3 Prozent Chlornatrium enthält, kann ohne Kontrole 
verabfolgt werden, vorbehaltlich der gesetzlichen Beaufsichtigung chemischer Fabriken, 
welche solche zur Verarbeitung in größeren Mengen beziehen. 
Mutterlauge, welche mehr als 3 Prozent Chlornatrium enthält, kann an
	        
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