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83. Von der im 81 erwähnten Anlage wird die Flur
Röderau
betroffen.
Dresden, den 15. October 1888.
Minifterium des Innern.
v. Nostitz-Wallwitz.
Müller.
Nr. 60. Verordnung,
die Enteignung von Grundeigenthum für Erweiterung der Bahnlinie
Reitzenhain-Flöha betreffend;
vom 24. October 1888.
Nachdem sich im Interesse und der Sicherheit und Ordnung des Bahnbetriebes die
Herstellung von Schneeschutzanlagen bei Station Nr. 148 — 149 links der Reitzenhain-
Flöha'er Bahnlinie nothwendig macht, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem
Ministerium des Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grund-
eigenthum für Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855
(G.= u. V.-Bl. S. 120) andurch verordnet, wie folgt:
& 1. Die Bestimmungen im § 1 des nurgedachten Gesetzes vom 21. Juli 1855
sind nach Maßgabe des von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die
fragliche Erweiterung der Bahnlinie Reitzenhain -Flöha in Anwendung zu bringen.
§2. Hinsichtlich des bei der Expropriation für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens und der diesfallsigen Instruction der Behörde und der Taxatoren ist allenthalben
den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungsverordnung zum Gesetze vom
3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374), sowie in den zu deren Erläuterung ergangenen
späteren Verordnungen enthalten sind.
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