6.
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Für Mannschaften, welche vor vollendetem 20. Lebensjahre in das Heer eingetreten
sind, endigt diese Verpflichtung jedoch schon am 31. März desjenigen Kalender—
jahres, in welchem der Dienstpflichtige sechs Jahre der Landwehr zweiten Aufgebots
angehört hat.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 83.
Beispielsweise würde hiernach ein vor vollendetem 200. Lebensjahre in das Heer
Eingetretener, welcher bei der Frühjahrs-Kontrolversammlung 1890 zur Landwehr
zweiten Aufgebots übertritt, am 31. März 1896 und, sofern die Versetzung in die
Landwehr zweiten Aufgebots bei der Herbst-Kontrolversammlung 1890 erfolgt, am
31. März 1897 aus der Landwehr auszuscheiden haben.
Der Uebertritt aus der Landwehr zweiten Aufgebots zum Landsturm zweiten Auf-
gebots (§ 20, 2 bis 5) erfolgt nach erfüllter Dienstpflicht ohne Weiteres.
Die im § 11 unter Ziffer 1, 2 und 4 enthaltenen Bestimmungen finden auf die Land-
wehr ersten und zweiten Aufgebots sinngemäße Anwendung. Im Besonderen wird
hiernach ein Mann, welcher beispielsweise während der Zugehörigkeit zum Beur-
laubtenstande zwei Mal um je eine Jahresklasse wegen Kontrolentziehung u. s. w.
zurückversetzt ist, erft am 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das
41. Lebensjahr vollendet, zum Landsturm zweiten Aufgebots überzutreten haben.
Eine Verlängerung der Dienstpflicht über das 45. Lebensjahr hinaus ist auf diese
Weise jedoch nicht zulässig.
Ueber Landwehrpflicht ehemaliger Ersatzreservisten siehe § 13, 5 bis 8.
13.
Ersatzreservepflicht.
Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres bei Mobilmachungen und zur
Bildung von Ersatztruppentheilen. Derselben sind alljährlich so viele Mannschaften
zu überweisen, daß mit sieben Jahresklassen der erste Bedarf für die Mobilmachung
des Heeres gedeckt wird.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. 8§ 8 und 9.
Die Ersatzreservepflicht dauert zwölf Jahre und rechnet vom 1. Oktober desjenigen
Kalenderjahres ab, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
G. v. 11. 2. 88. Art. II. § 15.
Die Mannschaften der Ersatzreserve (Ersatzreservisten) werden in Jahresklassen nach
dem Zeitpunkt, von welchem ab ihre Ersatzreservepflicht berechnet wird, eingetheilt.
uMannschaften, welche durch eigenes Verschulden verspätet der Ersatzreserve überwiesen
werden, treten stets in die jüngste Jahresklasse ein. In diesem Falle sowie in den-
jenigen Fällen, in welchen eine Zurückversetzung in jüngere Jahresklassen wegen
1838. 88