Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

— 891 — St. A. G. 
präsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur 
Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten. 
821. 
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununter— 
brochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vor— 
bezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder, 
wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimathsscheines befindet, 
von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen 
durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von 
Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage. 
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf 
die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit 
sie sich bei dem Ehemann beziehungsweise Vater befinden. 
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre 
lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit er- 
werben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige ver- 
mindert werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres 
oder Heimathsscheines befinden oder nicht. 
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die 
Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne 
daß sie sich dort niederlassen. 
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im 
Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurück- 
kehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich 
niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Auf- 
nahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß. 
822. 
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste, 
so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Beschluß seiner Staats— 
angehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt 
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet. 
§ 23. 
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht 
dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.
	        
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