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präsidium für das ganze Bundesgebiet anzuordnenden ausdrücklichen Aufforderung zur
Rückkehr binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leisten.
821.
Norddeutsche, welche das Bundesgebiet verlassen und sich zehn Jahre lang ununter—
brochen im Auslande aufhalten, verlieren dadurch ihre Staatsangehörigkeit. Die vor—
bezeichnete Frist wird von dem Zeitpunkte des Austritts aus dem Bundesgebiete oder,
wenn der Austretende sich im Besitz eines Reisepapiers oder Heimathsscheines befindet,
von dem Zeitpunkte des Ablaufs dieser Papiere an gerechnet. Sie wird unterbrochen
durch die Eintragung in die Matrikel eines Bundeskonsulats. Ihr Lauf beginnt von
Neuem mit dem auf die Löschung in der Matrikel folgenden Tage.
Der hiernach eingetretene Verlust der Staatsangehörigkeit erstreckt sich zugleich auf
die Ehefrau und die unter väterlicher Gewalt stehenden minderjährigen Kinder, soweit
sie sich bei dem Ehemann beziehungsweise Vater befinden.
Für Norddeutsche, welche sich in einem Staate des Auslandes mindestens fünf Jahre
lang ununterbrochen aufhalten und in demselben zugleich die Staatsangehörigkeit er-
werben, kann durch Staatsvertrag die zehnjährige Frist bis auf eine fünfjährige ver-
mindert werden, ohne Unterschied, ob die Betheiligten sich im Besitze eines Reisepapieres
oder Heimathsscheines befinden oder nicht.
Norddeutschen, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im
Auslande verloren und keine andere Staatsangehörigkeit erworben haben, kann die
Staatsangehörigkeit in dem früheren Heimathsstaate wieder verliehen werden, auch ohne
daß sie sich dort niederlassen.
Norddeutsche, welche ihre Staatsangehörigkeit durch zehnjährigen Aufenthalt im
Auslande verloren haben und demnächst in das Gebiet des Norddeutschen Bundes zurück-
kehren, erwerben die Staatsangehörigkeit in demjenigen Bundesstaate, in welchem sie sich
niedergelassen haben, durch eine von der höheren Verwaltungsbehörde ausgefertigte Auf-
nahme-Urkunde, welche auf Nachsuchen ihnen ertheilt werden muß.
822.
Tritt ein Norddeutscher ohne Erlaubniß seiner Regierung in fremde Staatsdienste,
so kann die Centralbehörde seines Heimathsstaates denselben durch Beschluß seiner Staats—
angehörigkeit verlustig erklären, wenn er einer ausdrücklichen Aufforderung zum Austritt
binnen der darin bestimmten Frist keine Folge leistet.
§ 23.
Wenn ein Norddeutscher mit Erlaubniß seiner Regierung bei einer fremden Macht
dient, so verbleibt ihm seine Staatsangehörigkeit.