Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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bringen, welche den nach § 14 ermittelten Steuereinheiten zuzuzählen sind. Gegen die 
Höhe der Abschätzung steht dem Genossenschaftsmitgliede binnen einer Frist von vier 
Wochen die Beschwerde an das Landes-Versicherungsamt zu. 
& 17. Die in § 15 des Reichsgesetzes bezeichneten Deckungsmittel werden von den 
Betriebsunternehmern nach Maßgabe der Zahl der Grundsteuereinheiten, welche auf 
die von ihnen bewirthschafteten land= und forstwirthschaftlichen Grundstücke nach Abrech- 
nung der die Gebäude sammt Hofraum treffenden Einheiten entfallen, und unter Berück- 
sichtigung etwaiger Bestimmungen des Statuts über Veranlagung nach Gefahrenklassen, 
über Zuschläge für Nebenbetriebe und für Gärtnereibetriebe und über die Versicherung 
nicht versicherungspflichtiger Personen aufgebracht. 
18. Der Genossenschaftsvorstand hat für sämmtliche Unternehmer eine Heberolle 
anzulegen und den Ortsbehörden Auszüge aus derselben mitzutheilen, deren Angaben die 
Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitragsberechnung 
zu prüfen. 
Die Ortsbehörde hat den Auszug während zwei Wochen zur Einsicht der Betheiligten 
auszulegen und den Beginn dieser Frist öffentlich bekannt zu machen. 
Binnen einer weiteren Frist von zwei Wochen kann der Betriebsunternehmer unbe- 
schadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung gegen die Beitragsberechnung bei dem 
Genossenschaftsvorstande Einspruch erheben. Durch diesen Einspruch kann die Veranlagung 
nicht angefochten werden. Gegen den auf den Einspruch schriftlich zu ertheilenden Be- 
scheid steht dem Betriebsunternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung die Be- 
schwerde an das Landes-Versicherungsamt zu. 
19. Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Berufsgenossenschaft 
von den Mitgliedern für das erste Jahr einen Beitrag nach dem in § 17 festgestellten 
Vertheilungsmaßstabe im Voraus erheben. 
§ 20. Die Ortsbehörden haben von den Betriebsunternehmern die Beiträge bei- 
zuziehen, und die letzteren in ganzer Summe durch Vermittelung der Bezirkssteuer- 
einnahmen an den Genossenschaftsvorstand einzusenden. 
#21. Die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung (§ 26 Absatz 2 Ziffer 3 
des Reichsgesetzes) erfolgt durch den Landesculturrath. 
Bestimmungen über die Rechnungsführung, soweit sie nicht durch das Statut 
getroffen sind, werden unbeschadet der Vorschriften des § 85 des Reichsgesetzes durch den 
Genossenschaftsvorstand erlassen und bedürfen der Genehmigung des Landes-Versicherungs- 
amts. 
§22. Die Bestimmungen der §§ 127 und 128 des Reichsgesetzes finden nur auf
	        
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