Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

Ges. v. 6. 5. 80. — 920 — 
zur Einführung gelangt ist, im Frieden bei den nächsten, auf Erfüllung der Dienstzeit 
folgenden Frühjahrs-Kontrolversammlungen statt. 
Hinsichtlich derjenigen Mannschaften, deren Dienstzeit in der Periode vom 1. April 
bis zum 30. September ihr Ende erreicht, bewendet es bei der Bestimmung von 8 62 
des Reichs-Militärgesetzes. 
Artikel II. 
Die 88 10, 12, 14, 53 und 66 des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 
(Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten die nachstehende Fassung: 
* 10. 
Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeresdienst eintreten 
(§§ 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundes-Gesetzbl. S. 131), vom 
1. Jannar des Kalenderjahres an, in welchem sie das 2 0. Lebensjahr vollenden, der 
Aushebung unterworfen (militärpflichtig). Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den 
Ersatzbehörden zu gestellen, bis über ihre Dienstverpflichtung den Bestimmungen dieses 
Gesetzes gemäß endgültig entschieden ist, jedoch höchstens zweimal jährlich. 
Der Eintritt zum drei= oder vierjährigfreiwilligen Dienst kann Militärpflichtigen 
durch die Ersatzbehörden gestattet werden. 
12. 
Jeder Militärpflichtige ist, sofern er nicht die Erlaubniß zum freiwilligen Eintritt in 
den Heeresdienst erhalten hat, in dem Aushebungsbezirke, in welchem er seinen dauernden 
Aufenthaltsort oder, in Ermangelung eines solchen, seinen Wohnsitz hat, gestellungs- 
pflichtig. Wer innerhalb des Bundesgebiets weder einen dauernden Aufenthaltsort noch 
einen Wohnsitz hat, ist in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungspflichtig, 
und wenn der Geburtsort im Auslande liegt, in demjenigen Aushebungsbezirke des In- 
landes, in welchem die Eltern oder Familienhäupter ihren letzten Wohnsitz hatten. 
In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen sich zu gestellen haben, 
werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekruten- 
kontingent, zum Militärdienst herangezogen. 
* 1. 
Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten haben die Verpflichtung, sich 
spätestens zum 1. Oktober desjenigen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr voll- 
enden, zum Dienstantritt zu melden. Ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeitpunkt 
hinaus Aufschub gewährt werden. Bei ausbrechendem Kriege müssen sich alle zum ein- 
jährig freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter ein- 
getreten sind, auf öffentliche Aufforderung sofort zum Heeresdienst stellen.
	        
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